Zwischen Lebensschutz und Selbstbestimmung
Im Jahr 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht in Deutschland ein wegweisendes Urteil zum assistierten Suizid gefällt. Das Gericht erklärte das bis dahin geltende Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) für verfassungswidrig und somit nichtig. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das im Grundgesetz verankert ist. Es umfasst nach Auffassung der Richter auch das Recht eines jeden Menschen, selbstbestimmt über sein eigenes Leben und Sterben zu entscheiden. Dies schließt das Recht ein, sich das Leben zu nehmen, und auch das Recht, hierfür die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.
Das Urteil betont zudem, dass diese Entscheidung für einen Suizid nicht auf schwere Krankheiten oder bestimmte Altersgruppen beschränkt ist - jeder Mensch hat das Recht, über sein Lebensende zu entscheiden. Das Urteil fordert den Gesetzgeber heraus, neue Regelungen zu schaffen, die das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen wahren und zugleich Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch und Druck auf vulnerable Personen bieten.
Gesetzesvorhaben
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2020 gab es in Deutschland mehrere Versuche, eine neue gesetzliche Regelung zu schaffen. Der Bundestag diskutierte verschiedene Gesetzentwürfe, die unterschiedliche Ansätze zum Thema des assistierten Suizids verfolgten. Solche Diskussionen sind komplex und berühren ethische, rechtliche und religiöse Fragen.
Einige Abgeordnete setzten sich dafür ein, die Beratungspflichten strenger zu gestalten und gleichzeitig sicherzustellen, dass der Zugang zur Suizidhilfe nicht unangemessen eingeschränkt wird. Andere betonten die Notwendigkeit, dass eine neue Regelung keine Drucksituationen für kranke oder alte Menschen schaffen darf, die sich möglicherweise zur Selbsttötung gedrängt fühlen könnten.
Kein Gesetzentwurf kam durch
Der Bundestag hat im Juli 2023 zwei Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Suizidhilfe abgelehnt. Die beiden Gesetzesinitiativen sahen die Schaffung von Voraussetzungen vor, unter denen Suizidwillige Zugang zu tödlichen Medikamenten erhalten könnten, sowie Änderungen im Betäubungsmittelgesetz und Regulierungen zur Werbung für Hilfe zur Selbsttötung im Heilmittelwerbegesetz. Der erste Entwurf zielte darauf ab, geschäftsmäßige Hilfe zur Selbsttötung unter Strafe zu stellen, während der zweite Entwurf ein neues Suizidhilfegesetz vorsah, das das Recht auf Hilfe zur Selbsttötung und Unterstützung für suizidwillige Personen normierte. Beide Entwürfe fanden keine ausreichende Mehrheit.
Dass es noch kein Gesetz gebe, finde er bedauerlich, sagt Boris Krause, der als Referent für Theologie und Ethik beim Diözesan-Caritasverband Münster die innerverbandliche Diskussion um den assistierten Suizid organisiert (siehe caritas in NRW 4/2022). "Es gibt viel Handlungsunsicherheit beim medizinischen Personal, sodass sich viele nach einer klaren gesetzlichen Regelung sehnen", sagt Krause. Zumal nach seiner Beobachtung inzwischen Gerichtsverfahren mit sehr unterschiedlichem Ausgang Ärzte und anderes medizinisches Personal zusätzlich verunsichern. "Ärzte müssen den freien Willen und die Selbstverantwortlichkeit des Sterbewilligen prüfen, doch weil verbindliche Kriterien fehlen, schrecken manche Ärzte zurück", sagt Krause. Auch das Pflegepersonal braucht klare Regelungen zum Umgang mit Sterbehelfern, die in die Einrichtungen kommen.
Es wird erwartet, dass der Bundestag sich in absehbarer Zeit erneut mit der Thematik befassen wird, um eine gesetzliche Lösung zu finden. Bis dahin bleibt die Situation aus Sicht vieler rechtlich unterbestimmt und gesellschaftlich umstritten.
Suizidpräventionsstrategie
Einen konkreten Schritt weiter ist die Ampelkoalition mit der im Koalitionsvertrag angekündigten Suizidpräventionsstrategie gegangen. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) stellte eine Nationale Suizidpräventionsstrategie vor, um die gesellschaftlichen Tabuthemen von Tod und Suizid zu überwinden und Hilfsangebote zu verbessern. Eine geplante bundesweite Koordinierungsstelle für Suizidprävention, Schulungen für Fachkräfte im Gesundheitswesen und ein Konzept für eine deutschlandweite Krisendienstnotrufnummer sind Teil der Strategie.
Die Strategie zielt darauf ab, Informationen und Hilfsangebote für Betroffene, Angehörige und Fachkräfte über eine bundesweite Website bereitzustellen. Schulungen für Fachkräfte sollen verstärkt werden, ebenso wie Maßnahmen zur Entstigmatisierung psychischer Erkrankungen und zur Enttabuisierung von Sterben, Tod und Suizid.
"Das sind gute Ideen und viele richtige Ansätze", findet Krause, "allerdings ist die Finanzierung nicht gesichert, und es handelt sich erst einmal nur um Absichten, die der Gesetzesform bedürfen, damit sie Wirkung entfalten."
Schutz des Lebens
Die Caritas hat sich mit einer Vielzahl von Veranstaltungen, Diskussionen und Positionspapieren mit dem Thema des assistierten Suizids auseinandergesetzt. Klar ist, dass man sich in den eigenen Einrichtungen gegen Mitwirkung bei Suiziden ausspricht, gleichzeitig jedoch gehalten ist, die Freiheit des eigenen Willens der Bewohnerinnen und Besucher zu respektieren. Es gilt die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG; inwieweit Hausverbote für Anbieter von Suizidassistenz greifen können, wird von Juristen unterschiedlich bewertet.
Auch in den Einrichtungen der Caritas gibt es vereinzelt konkrete Anfragen von Klientinnen oder Klienten nach Suizidassistenz. Suizidversuche und Suizide kommen leider vor, bleiben aber die Ausnahme - "kein Alltagsphänomen", sagt Krause.
Caritas-Mitarbeitende berichten, dass es wichtig ist, auf Signale zu achten, die darauf hinweisen, dass Klientinnen oder Klienten ihr Leben als Last empfinden. Es gehe darum, Äußerungen und Signale von Klientinnen oder Klienten ernst zu nehmen und respektvoll damit umzugehen. Präventive Maßnahmen und eine klare Haltung zur Begleitung am Lebensende sind für die Caritas entscheidend. Es geht ihr darum, eine Kultur zu schaffen, in der Selbsttötung nicht als normal angesehen wird.
Der Schutz des Lebens hat also einen hohen Stellenwert, aber auch die Selbstbestimmung der Menschen muss beachtet werden. "Niemand darf zur Mitwirkung beim Suizid gezwungen werden", sagt Krause, "aber die Einrichtungen dürfen ihren Bewohnerinnen und Bewohnern den Zugang zur Suizidassistenz, so ein Rechtsgutachten aus jüngerer Zeit, nicht mittels künstlicher Hürden unmöglich machen." Es sei wichtig, beide Aspekte im Blick zu behalten und dabei eine menschendienliche Handlungsweise zu fördern. Der Anspruch der Caritas ist es, Menschen in Krisensituationen zur Seite zu stehen, unabhängig von ihrer Entscheidung für oder gegen das Leben.