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Caritas in NRW Überschuldung

Wie funktioniert das Verbraucherinsolvenzverfahren?

[Okt. 2012] - Das Verbraucherinsolvenzvf. ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Es kommt vor allem für die infrage, die überschuldet sind und deren Gläubiger Vergleiche ablehnen und wo die Forderungen in einem überschaubaren Zeitraum (mind. 6 Jahre) nicht beglichen werden können. Das Verfahren lässt sich in drei Schritte gliedern.

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Mann mit leeren HosentaschenFotolia

Zunächst bittet der Schuldner alle Gläubiger um die Zusendung einer aktuellen Forderungsaufstellung als Basis für den zu erstellenden Schuldenbereinigungsplan. Mit diesem Plan muss der Schuldner eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versuchen. Der Plan, der sinnvollerweise mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle erstellt wird, soll alle Regelungen enthalten, um eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern zu erreichen. Gelingt eine Einigung, entfällt das weitere Verfahren. Ansonsten benötigt der Schuldner eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung.

Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren

Mit dem auf dem amtlichen Formular schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

  1. Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern
  2. Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass keine Restschuldbefreiung beantragt werden soll
  3. Vermögensverzeichnis, Vermögensübersicht, Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen
  4. Schuldenbereinigungsplan

Zunächst prüft das Gericht, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans Aussicht auf Erfolg hat. Ist dies der Fall, werden der Plan und die Vermögensübersicht an die Gläubiger verschickt. Wird der Plan nicht von mindestens der Hälfte der Gläubiger (nach Anzahl und Forderungshöhe) abgelehnt, so kann das Gericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger auf Antrag der verschuldeten Person ersetzen.

Stempel: Schuldnerberatung Fotolia

Vereinfachtes Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensphase

Wenn die bisherigen Bemühungen gescheitert sind, wird das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Hierbei wird das vorhandene pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgeschüttet.

Dieses Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren, das in der Regel sogar schriftlich durchgeführt werden kann. Ein Treuhänder erstellt die Insolvenztabelle (Gläubiger, Forderungshöhe und Forderungsgrund). Der Treuhänder hat weiterhin die Aufgabe, das (pfändbare) Vermögen des Schuldners zu verwerten. Im Schlusstermin können Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Im Anschluss beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase. In dieser Phase zieht der Treuhänder die an ihn abgetretenen monatlichen pfändbaren Beträge ein. Ebenso ist es seine Aufgabe, auf Antrag die Obliegenheiten des Schuldners, wie Arbeitsplatzwechsel, Wohnsitzwechsel unverzüglich mitzuteilen und im Falle einer Arbeitslosigkeit sich um zumutbare Arbeit zu bemühen und diese anzunehmen, zu überwachen. Die Gesamtlaufzeit des vereinfachten Verfahrens und der Wohlverhaltensperiode beträgt sechs Jahre. Liegen keine Pflichtverletzungen des Schuldners vor, wird die Restschuldbefreiung erteilt.

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