Leistungen des Fonds "Heimerziehung West"
Übersicht
1. Leistungen aus dem Fonds
2. Freiwillige Leistungen
3. Kontaktmöglichkeiten
4. Verfahren
Der "Fonds Heimerziehung West" wurde zum 1. Januar 2012 eingerichtet.
Insgesamt hat er ein Volumen von 120 Millionen Euro und wird zu je einem Drittel von Bund, westdeutschen Bundesländern, den beiden großen christlichen Kirchen und ihren Wohlfahrtsverbänden sowie den Orden getragen. Der Fonds besteht aus zwei Teilen:
1. Leistungen aus dem Fonds
Der "Fonds für Folgeschäden aus der Heimerziehung" in Höhe von 100 Millionen Euro soll Beeinträchtigungen durch noch heute andauernde Belastungen, die Folgewirkungen der Heimunterbringung darstellen, ausgleichen, beziehungsweise mildern. Er soll den daraus resultierenden besonderen Hilfebedarf decken und ergänzt das bereits bestehende Netz sozialrechtlicher Versorgungssysteme.
Der Rentenersatzfonds wird Leistungen in Höhe von 20 Millionen Euro erbringen, die etwaige Minderungen von Rentenansprüchen aufgrund nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge ausgleichen sollen.
2. Freiwillige Leistungen
Die Hilfen und Maßnahmen sind freiwillige Beiträge der Errichter des Fonds. Sie sollen zeigen, dass das erlittene Unrecht durch die Errichter des Fonds gesehen und anerkannt wird, wenn die Ansprüche der Betroffenen gegen die am Unrecht in der Heimerziehung beteiligten Institutionen und Personen nur schwer oder gar nicht durchgesetzt werden können.
Ein Rechtsanspruch der Betroffenen auf Leistungen aus dem Fonds besteht jedoch nicht.
Die Schädigungen sind glaubhaft zu machen.
3. Kontaktmöglichkeiten
Weitere Informationen über den Fonds sind unter www.fonds-heimerziehung.de abrufbar.
Ausführliche Informationen zum Verfahren und zu möglichen Leistungen erteilen die Anlauf- und Beratungsstellen. Diese sind telefonisch kostenfrei erreichbar unter
0800-1004900 |
Montag, Mittwoch: 09:00 bis 14:00 Uhr |
Dienstag, Freitag: 16:00 bis 21:00 Uhr |
Sonntag: 15:00 bis 20:00 Uhr |
4. Verfahren
Betroffene vereinbaren in der Regel mit der zuständigen Anlauf- und Beratungsstelle einen Termin. In einem persönlichen Beratungsgespräch wird dann der individuelle Hilfebedarf ermittelt.
Wird im Gespräch als notwendiger Hilfebedarf eine Hilfeleistung aus einem der beiden Fonds festgestellt, wird eine Vereinbarung über den Hilfebedarf geschlossen.
Diese wird dann von der Geschäftsstelle der Fonds auf Schlüssigkeit geprüft und durch die jeweils zuständige Stelle angewiesen.