Elternzeit für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen werden
Die Elternzeit für Kinder, die bis zum 30. Juni 2015 geboren sind, unterliegt teilweise abweichenden gesetzlichen Regelungen. Diese sind dargestellt im Beitrag "Elternzeit für Kinder, die vor dem 30. Juni 2015 geboren sind oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen werden".
Überblick
1. Wer kann Elternzeit beanspruchen?
2. Gemeinsame Elternzeit, Dauer und Übertragung
2.1 Übertragung
2.2 Verlängerung
2.3 Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
2.4 Beendigung durch Kündigung
3. Inanspruchnahme der Elternzeit
4. Teilzeitarbeit während der Elternzeit
4.1 Voraussetzungen
4.2 Klage bei fehlender Einigung
5. Flankierende sozialrechtliche Regelungen
6. Flankierende arbeitsrechtliche Regelungen
6.1 Bescheinigung des Arbeitgebers
6.2 Kündigungsverbot
6.3 Erholungsurlaub
7. Arbeitsverhältnis nach Ende der Elternzeit
8. Weitere Informationen
Die arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Regelungen zur Elternzeit enthält der zweite Abschnitt des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes (BEEG).
Der folgende Beitrag ist beschränkt auf die allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Nicht einbezogen sind Regelungen für besondere Personengruppen und besondere Fallgestaltungen. Deshalb ist es stets sinnvoll, im Gesetzestext nachzulesen, ob und ggf. welche Regelungen er für den konkret anstehenden Fall enthält.
1. Wer kann Elternzeit beanspruchen?
Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbständige sowie alle Personen, die sich in Berufsausbildung/im Berufspraktikum befinden, wenn sie
- mit ihrem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht oder
- mit einem Kind des Ehegatten bzw. Lebenspartners des Arbeitnehmers oder
- mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII oder mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben,
- in einem Hauhalt leben haben und
- das Kind selbst betreuen und erziehen (§ 15 Abs. 1 und 2 BEEG).
2. Gemeinsame Elternzeit, Dauer und Übertragung
Die Eltern eines Kindes können ganz oder zeitweise bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes die Elternzeit einzeln oder gleichzeitig nutzen (§ 15 Abs. 2 und 3 BEEG).
Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Drei-Jahres-Zeiträume überschneiden.
Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Für die zeitliche Aufteilung gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend.
Die Elternzeit kann auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.
Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Elternzeit der Mutter angerechnet.
2.1 Übertragung
Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung des Arbeitgebers, die nur aus zwingenden Gründen verweigert werden kann, ist nur dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer für den Anteil eine Verringerung der Arbeitszeit beantragt. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Übertragung für jedes Kind, auch wenn sich die 24-Monat-Zeiträume überschneiden.
2.2 Verlängerung
Eine Verlängerung eines Abschnitts der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann (§ 16 Absatz 3 Satz 4 BEEG).
Beispiel: Hat eine Mitarbeiterin Elternzeit für das Jahr nach der Geburt des Kindes in Anspruch genommen und hatte sie mit dem Vater des Kindes vereinbart, dass dieser die Betreuung für das zweite Lebensjahr übernimmt, kann sie die Verlängerung um ein Jahr verlangen, wenn der Vater nicht mehr bereit ist, seine Zusage einzuhalten.
2.3 Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
Die Elternzeit endet im Regelfall mit Ablauf der Zeit, die vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen worden ist.
Sie endet vorzeitig,
- wenn der Arbeitgeber zustimmt.
- wegen der Geburt eines weiteren Kindes.
- wenn das Kind während der Elternzeit stirbt. Die Elternzeit endet spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
- in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils bzw. eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.
2.4 Beendigung durch Kündigung
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende der Elternzeit kündigen (§ 19 BEEG).
Während der Elternzeit kann sie/er jederzeit ordentlich unter Einhaltung der für sie/ihn geltenden Kündigungsfrist kündigen.
3. Inanspruchnahme der Elternzeit
Die Inanspruchnahme der Elternzeit unmittelbar nach der Geburt bzw. der Mutterschutzfrist bis zum dritten Geburtstag ist dem Arbeitgeber schriftlich spätestens sieben Wochen vor Beginn mitzuteilen.
Gleichzeitig haben die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zu erklären, für welche Zeiten sie bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes Elternzeit nehmen werden. Sie können die Erklärung auch für Zeiten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres abgeben.
Die Anmeldefrist für die Inanspruchnahme von Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beträgt 13 Wochen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Die längere Anmeldefrist gilt auch, wenn in diesem Zeitraum eine Teilzeiterwerbstätigkeit in Anspruch genommen wird.
Eltern können ihre Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers in bis zu drei Abschnitte aufteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG):
- Der dritte Abschnitt einer Elternzeit, der zwischen der Geburt des Kindes und dem dritten Geburtstag des Kindes liegt, kann nicht aus dringenden betrieblichen Gründen vom Arbeitgeber abgelehnt werden.
- Stellt der Arbeitnehmer aber einen Teilzeitantrag für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes, kann der Arbeitgeber aus zwingenden betrieblichen Gründen ablehnen.
4. Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit, bis zu 30 Stunden wöchentlich im Durchschnitt eines Beschäftigungsmonats für jeden Elternteil zulässig, der eine Elternzeit nimmt (§ 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG).
Wird der Durchschnitt überschritten, entfallen die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld. Der Arbeitnehmer ist u. a. aus diesem Grund zu Mehrarbeit nicht verpflichtet.
Teilzeitarbeit als Selbstständiger oder bei einem anderen Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Dienstgebers. Eine Ablehnung ist nur aus dringenden betrieblichen Gründen zulässig und muss schriftlich binnen vier Wochen erklärt werden (§ 15 Abs. 7 Satz 2 BEEG).
Arbeitet der/die Beschäftigte bei einem anderen Arbeitgeber mehr als durchschnittlich 30 Wochenstunden, begeht er/sie einen Vertragsverstoß und kann vom bisherigen Arbeitgeber ggf. abgemahnt werden.
4.1 Voraussetzungen
Beantragt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine Verringerung der Arbeitszeit, sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen einigen (§ 15 Abs. 5-7 BEEG).
Unter den folgenden Voraussetzungen können beide Elternteile zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen (§ 15 Abs. 7 BEEG):
- Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer/innen (Personen in der Berufsausbildung werden nicht mitgezählt).
- Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
- Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
- Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
- Der Anspruch muss gegenüber dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn der Teilzeit geltend gemacht werden.
Der Antrag, auch per E-Mail möglich, muss den Beginn und den Umfang der gewünschten Verringerung angeben. Er soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Er muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit muss im Antrag so genau angegeben sein, dass der Arbeitgeber sie mit "Ja" annehmen kann (§ 15 Abs 7 Sätze 2 und 3 BEEG).1
4.2 Klage bei fehlender Einigung
Wird keine Einigung erzielt, muss der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit mit schriftlicher Begründung innerhalb von vier Wochen ablehnen.
Die Zustimmung des Arbeitgebers zur gewünschten Verringerung der Arbeitszeit und zu deren gewünschter Verteilung wird fingiert, wenn der Arbeitgeber seine Ablehnung nicht frist- und formgerecht erklärt (§ 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG). Er kann die Fiktionswirkung nur dadurch verhindern, dass er den Antrag schriftlich ablehnt. Die Ablehnung muss dem Arbeitnehmer spätestens zugehen
- vier Wochen nach Zugang des Antrags auf Arbeitszeitverringerung in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sowie
- acht Wochen nach Zugang des Antrags auf Arbeitszeitverringerung in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt.
Hat der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig abgelehnt, kann der Arbeitnehmer Klage vor dem staatlichen Arbeitsgericht erheben.
5. Flankierende sozialrechtliche Regelungen
Der Elternteil, der vor Beginn der Elternzeit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert war, bleibt beitragsfrei Mitglied für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit.
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden während der Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit drei Jahre Kindererziehungszeiten (bis zum dritten Lebensjahr des Kindes) als rentenbegründend und rentensteigernd berücksichtigt, also einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt. Diese Kindererziehungszeiten werden jedoch nur für ein Elternteil angerechnet. Wird eine zulässige Teilzeittätigkeit ausgeübt, sind die üblichen Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.
Arbeitnehmer sind während des Bezugs von Mutterschaftsgeld sowie während der Elternzeit arbeitslosenversicherungspflichtig, wenn
- sie ein Kind erziehen, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- unmittelbar vor Beginn der Erziehung versicherungspflichtig waren und
- sie sich mit dem Kind im Inland aufhalten (§ 26 Abs. 2 und 2a SGB III).
In die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld einbezogen werden Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld vor der Geburt des Kindes und Zeiten der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren.
6. Flankierende arbeitsrechtliche Regelungen
Das Arbeitsverhältnis besteht während der Elternzeit, aber es ruht: Der Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeit und der Arbeitgeber nicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet.
Während des Ruhens bleiben Nebenpflichten wie beispielsweise die Schweigepflicht bestehen.
6.1 Bescheinigung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen (§ 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG).
Bei einem Arbeitgeberwechsel hat der Arbeitnehmer bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit vorzulegen (§ 16 Abs. 1 Satz 9 BEEG).
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, im Rahmen einer Bewerbung oder nach der Einstellung den neuen Arbeitgeber über noch nicht in Anspruch genommene Elternzeit zu informieren. Nimmt er allerdings Elternzeit bei dem neuen Arbeitgeber in Anspruch, kann dieser die Vorlage einer Bescheinigung des früheren Arbeitgebers verlangen, damit er nachvollziehen kann, wie viel Elternzeit dem Arbeitnehmer noch zusteht.
6.2 Kündigungsverbot
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit und während der Ankündigungsfristen nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt
- frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
- frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes
ab dem Zeitpunkt des Verlangens der Elternzeit.
Beispiel: Verlangt der Vater im September Elternzeit für die Zeit nach dem voraussichtlichen Geburtstermin am 15. Januar des nächsten Jahres, so beginnt der Kündigungsschutz acht Wochen vor dem 15. Januar.
Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die zuständige staatliche Behörde eine Kündigung für zulässig erklären (§ 18 Abs. 1 BEEG). Der Kündigungsschutz erfasst jede Kündigung des Arbeitgebers d. h auch eine Änderungskündigung. Nicht erfasst werden die Beendigung des Arbeitsvertrags infolge von Befristung und Aufhebungsverträge.
Das Kündigungsverbot gilt auch, wenn der Mitarbeiter während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. Die Bestimmung schützt damit vor Kündigungen, die der Teilzeitarbeit zulassende Elternzeit gewährende Arbeitgeber ausspricht (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG).
Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG gilt das Kündigungsverbot entsprechend, wenn der Mitarbeiter ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, bei seinem Dienstgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Elterngeld während des Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1 hat.
Will der Arbeitgeber trotz des Kündigungsschutzes eine Kündigung aussprechen, so muss er die Zulässigkeitserklärung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle - in NRW: Bezirksregierung - einholen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG).
Die Zulässigkeitserklärung wird in besonderen Fällen ausnahmsweise erteilt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG), insbesondere bei schweren Pflichtverletzungen und bei Schließung der Einrichtung.
Der Sonderkündigungsschutz gilt nicht für ein bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit eingegangenes Arbeitsverhältnis.
Nimmt allerdings ein Mitarbeiter in einem neuen Arbeitsverhältnis im Anschluss an eine Geburt eine Teilzeitarbeitsbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenarbeitsstunden auf und bezieht hierbei Elterngeld, so gilt in diesem Arbeitsverhältnis zu seinen Gunsten der Sonderkündigungsschutz. Gleiches gilt, wenn ein Mitarbeiter in einem neuen Arbeitsverhältnis im Anschluss an eine Geburt Elternzeit erstmals geltend macht.
6.3 Erholungsurlaub
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet (§ 17 Abs. 1 BEEG).
Die Kürzung tritt nur ein, wenn der Arbeitgeber die Kürzung vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erklärt. Durch eine Erklärung, die dem Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zugeht, kann der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist und nach § 271 BGB sofort fällig wird, nicht nachträglich gekürzt werden.2
Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG).
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten (§ 17 Abs. 3 BEEG).
Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen (§ 17 Abs. 4 BEEG).
Wechselt der Arbeitnehmer von Voll- in Teilzeit unter Reduzierung der Wochenarbeitstage bleibt der Urlaubsanspruch, den der Arbeitnehmer aufgrund seiner Vollzeitarbeit erworben hat, ungekürzt erhalten.
Beispiel: Hat ein Arbeitnehmer bei einem Wechsel von einer Fünf- in eine Drei-Tage-Woche einen Resturlaubsanspruch von 15 Tagen, so behält er diesen Anspruch, der erfüllt wird, in dem er in fünf Wochen für je drei Tage Urlaub erhält.
7. Arbeitsverhältnis nach Ende der Elternzeit
Nach Beendigung der Elternzeit leben die Arbeits- und die Entgeltzahlungspflicht und die sonstigen Rechte und Pflichten, die während des Elternzeit ruhten, wieder auf.
Der Arbeitnehmer kann die verkürzte Arbeitszeit beibehalten oder zu der Arbeitszeit zurückkehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte (§ 15 Abs. 5 Satz 4 BEEG).
Er hat Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, aber nicht auf seinem früheren Arbeitsplatz.
8. Weitere Informationen
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1 BAG, Urteil vom 20.01.2015 - 9 AZR 860/13, NZA 2015, 805.
2 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2015 - 9 AZR 725/13.