Widerspruchsverfahren: Wiedereinführung in NRW
In NRW ist vor einer Klage gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich kein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ausnahmen sind in § 110 Abs. 2 Justizgesetz NRW geregelt.
Seit dem 1. Januar 2015 gilt aber die grundsätzliche Abschaffung des Widerspruchverfahrens unter anderem nicht mehr für Verwaltungsakte, die nach dem Wohngeld-, dem Pflegewohnrecht oder dem Unterhaltsvorschussgesetz erlassen werden sowie für Verwaltungsakte nach dem SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - in Verbindung mit den dazu ergangenen landesrechtlichen Regelungen.
Somit muss ab Januar 2015 jeder, der sich gegen einen Verwaltungsakt nach diesen Gesetzen wehren will, vor Erhebung einer Klage vor dem Sozial- oder Verwaltungsgericht zunächst Widerspruch bei der erlassenden Behörde einlegen, bevor ein Klageverfahren möglich ist.