Unterhalt nach Scheidung: Unzumutbarkeit einer Vollzeittätigkeit trotz Ganztagsbetreuung des fünfjährigen Kindes
Ihr Ex-Mann lehnte eine Zahlung in Höhe der Differenz zu dem Einkommen einer Vollzeitstelle ab, weil das Kind ganztags bis 17 Uhr fremdbetreut werde und seine Ex-Frau daher eine vollschichtige Erwerbstätigkeit ausüben könne.
Das OLG Düsseldorf entschied zugunsten der Frau: Nach einer Scheidung müsse eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Eltern gewährleistet sein. Die Frau sei als Mutter des Kindes nicht verpflichtet, während der gesamten Dauer der Fremdbetreuung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es müsse berücksichtigt werden, dass neben einer Ganztagsbetreuung morgens und abends ein Betreuungsbedarf anfalle. Deshalb sei ihr ein gewisser Spielraum für Arztbesuche, Hausarbeit, Behördengänge und Einkäufe zu belassen und es ihr dadurch zu ermöglichen, sich nach der Heimkehr von der Arbeit dem Kind zu widmen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2013, II-1 UF 180/13