Sterbegelder und andere Leistungen im Todesfall
Zum Ausgleich für Bestattungskosten und sonstige Aufwendungen aus Anlass des Todes und zur Überbrückung bis zur Bewilligung von Hinterbliebenen-Renten bzw. anderer Leistungen werden von Sozialleistungsträgern, privaten Versicherungen, Arbeitgebern und betrieblichen Versorgungseinrichtungen im Todesfall insbesondere die folgenden Leistungen bzw. Steuerentlastungen gewährt:
- Gesetzliche Rentenversicherung: Die Deutsche Rentenversicherung zahlt auf Antrag wenige Tage nach dem Todesfall drei volle Monatsrenten an den hinterbliebenen Ehepartner aus. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene eine gesetzliche Rente bezogen hat.
- Gesetzliche Unfallversicherung: Besteht nach einem tödlichen Unfall ein Anspruch auf die Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung, zahlt die Berufsgenossenschaft ein Sterbegeld.
- Private Unfall-/Versicherungen: Sterbegeld zahlt die private Unfallversicherung, wenn der Versicherte bei einem Unfall stirbt. Risikolebens- und Kapitallebensversicherungen zahlen nach dem Tod des Versicherten die Versicherungssumme aus.
- Öffentlicher und kirchlicher Dienst: Erben/Angehörige von Angestellten des öffentlichen bzw. kirchlichen Dienstes erhalten ein Sterbebeihilfe von bis zu drei Monatsgehältern (Anlage 1 Abschnitt der AVR-Caritas).
- Betriebliche Sterbekasse: Bei Tod eines Arbeitnehmers oder ehemaligen Arbeitnehmers zahlen manche Arbeitgeber der gewerblichen Wirtschaft Sterbegelder oder ähnliche Leistungen an die Erben/Angehörigen.
- Opfer von Gewalttaten, Impfgeschädigte und Soldaten: Nach dem Tod wird ein Bestattungsgeld nach § 36 Bundesversorgungsgesetz an den ausgezahlt, der die Bestattung besorgt hat.
Das Sterbegeld nach § 37 Bundesversorgungsgesetz steht in nachstehender Rangfolge dem Ehegatten, dem Lebenspartner, den Kindern, den Eltern, den Stiefeltern, den Pflegeeltern, den Enkeln, den Großeltern, den Geschwistern und den Geschwisterkindern nur zu, wenn diese mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Verstorbene unterhalten hat. Sind Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat. - Sozialhilfeträger: Der Sozialhilfeträger zahlt gemäß § 74 SGB XII ein Bestattungsgeld an Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII und dem SGB II, wenn ihnen die Tragung der Bestattungskosten nicht zumutbar ist (siehe den Beitrag "Bestattungskosten").
- Steuerersparnis wegen außergewöhnlicher Belastung: Rechtlich beziehungsweise sittlich Verpflichtete können die Kosten für eine Bestattung als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer absetzen.