Bestattung, Bestattungsrecht, Bestattungspflicht, Bestattungskosten 2022
Zusätzlich können im Todesfall u. a. Verfassungsgrundsätze, Vorschriften des BGB und des Sozialrechts zu beachten sein.
Übersicht
1. Fortwirkung des Persönlichkeitsschutzes nach dem Tod eines
Menschen (Postmortaler Persönlichkeitsschutz)
1.1 Totenfürsorge
1.1.1 Bestattungsfürsorge
1.1.2 Zivilrechtlicher Schutz der Totenruhe
1.1.3 Strafrechtlicher Schutz der Totenruhe
1.1.4 Organspende
1.1.5 Digitaler Nachlass
2. Bestattungs- und Friedhofspflicht
2.1 Rangfolge der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht
2.2 Friedhofspflicht
3. Kostenpflicht der Erben und der Unterhaltspflichtigen
3.1 Kostenpflicht des Unterhaltspflichtigen
3.2 Einzusetzendes Vermögen
4. Übernahme der Kosten durch den Träger der Sozialhilfe
4.1 Zuständiger Träger der Sozialhilfe
4.2 Antrag auf Übernahme der Kosten
4.3 Unzumutbarkeit der Kostentragung
4.3.1 Persönliche Unzumutbarkeit
4.3.2 Finanzielle Unzumutbarkeit
4.4 Erforderliche Bestattungskosten
4.4.1 Berücksichtigungsfähige Kosten
4.4.2 Unterschiedliche Praxis der Sozialämter
4.4.3 Nicht nach § 74 berücksichtigungsfähige Kosten
4.4.4 Sonstige Kosten in Zusammenhang mit dem Sterbefall, der Grabpflege und
dem Aufsuchen des Grabes
4.5 Zumutbare Darlehensaufnahme
5. Übernahme der Kosten ohne rechtliche Verpflichtung: Angehörige,
Nachbarn, Freunde
6. Öffentlich-rechtliche Notbestattung durch das Ordnungsamt
6.1 Kosten der Notbestattung
6.2 Rangfolge der Bestattungspflichtigen
6.3 Kostenpflicht des Bestattungspflichtigen
7. Steuerliche Abzugsfähigkeit der Beerdigungskosten
7.1 Angemessene Kosten
7.2 Belastungsgrenze
8. Sorgerecht für Kinder nach Tod eines Elternteils
1. Fortwirkung des Persönlichkeitsschutzes nach dem
Tod eines Menschen (Postmortaler Persönlichkeits-
schutz)
Der Schutz der Menschenwürde endet nicht mit dem Tod eines Menschen. Deshalb wird auch nach dem Tod
- der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, und
- der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat
durch die Rechtsordnung geschützt.
Für den Schutz verantwortlich sind in erster Linie die Menschen seines Vertrauens. Ihnen steht das Recht und die Pflicht zur Totenfürsorge zu.
Die Störung der Totenruhe durch Handlungen, die das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen verletzen, wird von den staatlichen Organen strafrechtlich verfolgt.
1.1 Totenfürsorge
Das Totenfürsorgerecht umfasst alle Angelegenheiten, die nach dem Tod einer Regelung bedürfen. Es steht demjenigen zu, den der Verstorbene zu Lebzeiten bestimmt hat. Das muss nicht, wird aber oft der Erbe sein, beispielsweise der Ehegatte, die Kinder oder das Kind, dass den Verstobenen zuletzt gepflegt hat. Ist der Wille des Verstorbenen nicht feststellbar, steht die Totenfürsorge den nächsten Angehörigen zu, vorrangig dem Ehegatten/Lebenspartner, danach den Kindern und nahen Verwandten.
Der Inhaber des Totenfürsorgerechts hat bei allen Maßnahmen die ausdrücklichen bzw. vermutlichen Wünsche des Verstorbenen zu beachten.1
1.1.1 Bestattungsfürsorge
Das Totenfürsorgerecht umfasst u. a. das Recht, unter Berücksichtigung der Wünsche des Verstorbenen
- über Art und Ort der Bestattung,
- über den Leichnam zu entscheiden (Hygienische Totenversorgung und Thanatopraxie, Veranlassung einer Leichenschau, Obduktion, Transplantation, Exhumierung, Umbettung),
- für eine würdige Trauerfeier und Bestattung zu sorgen,
- die Grabstätte zu gestalten, zu pflegen und deren Erscheinungsbild aufrecht zu erhalten.2
Das Totenfürsorgerecht wird in der Regel auch die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten einschließen. Jedoch können die Bestattungspflicht und die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten auseinanderfallen (siehe Abschnitt 2).
1.1.2 Zivilrechtlicher Schutz der Totenruhe
Das Totenfürsorgerecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs.1 BGB. Wird es verletzt, können Ansprüche auf Schadensersatz sowie auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen begründet werden.
Beispiel: Die Tochter eines Verstorbenen, der das Totenfürsorgerecht zusteht, kann einer Enkelin untersagen, zwei Topfschalen, eine Steckvase, dreizehn Messingrosen, ein rotes Holzherz, Topfpflanzen, Kunststoffblumen, eine Laterne und Dekorationsengel am Grab abzulegen.3
1.1.3 Strafrechtlicher Schutz der Totenruhe
Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen, die Gefühle der trauernden Angehörigen und die Wertvorstellungen der Allgemeinheit werden auch strafrechtlich geschützt. Die vorsätzliche Störung der Totenruhe wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 168 StGB):
"Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt."
Beispiele: Leichenschändung, Beschädigung von Särgen, Urnen, Grabsteinen, Grabbepflanzungen, Anbringen von Plakaten am Sarg oder Grabstein, unerlaubte Umbettung, Sektion und Organentnahme, Wegnahme von Zahngold aus der Asche.4
1.1.4 Organspende
Liegt ein Organspendeausweis, eine Patientenverfügung oder eine klare Entscheidung des Verstorbenen gegen eine Organspende nicht vor, haben die nächsten Angehörigen im mutmaßlichen Sinne des Verstorbenen zu entscheiden: Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern (§ 1a Nr. 5 TPG).
1.1.5 Digitaler Nachlass
Das Andenken an den Verstorbenen wird durch das postmortale Persönlichkeitsrecht gegen Eingriffe in seine Menschenwürde geschützt (Art. 1 GG und § 189 StGB).
Zwar erlischt das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tod eines Menschen. Jedoch müssen die Erben entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen handeln. Hat dieser zu seinen Lebzeiten bestimmt, was nach seinem Tode mit seinen E-Mails, Fotos, Videos, Accounts und allen sonstigen auf seine Person bzw. auf seine Freunde, Bekannte, Geschäfts- und sonstige Kontakte bezogenen Daten geschehen soll, sind die Erben daran gebunden.
Wer ein Google-Konto hat, kann mithilfe des Kontoinaktivität-Managers festlegen, was mit seinen Daten im Todesfall oder im Falle eines Unfalls geschehen soll, ob sie freigegeben, nur bestimmten Personen zugänglich oder gelöscht werden sollen. Apple-Nutzer können "Nachlass-Kontakte" d. h. die Personen bestimmen, die Zugriff auf alle oder nur bestimmte Daten haben sollen.
Hat der Erblasser keine andere Bestimmung getroffen, geht der Nutzungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem Internetanbieter (z. B. mit Facebook) mit seinen Rechten und Pflichten nach zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über, der in der Regel auch zur Totenfürsorge berechtigt und verpflichtet ist (§ 1922 BGB). Ihm müsse der Zugang zum Konto ermöglicht werden. Die Aushändigung eines Sticks mit den auf dem Konto gespeicherten Daten reiche nicht aus. Nur eine aktive Nutzung des Kontos sei ausgeschlossen.5
Sehen Sie hierzu den Beitrag "Erbrecht der Eltern nach Tod des Kindes: Anspruch auf Zugang zum digitalen Nachlass" unter "Entscheidungen zum elterlichen Sorgerecht".
Verfassungsrechtlich unproblematisch ist der Zugriff der Erben auf alle Daten, die beispielsweise für die vermögensrechtliche Abwicklung der Erbschaft erforderlich sind bzw. oder familiäre oder andere Angelegenheiten betreffen, die keinen Geheimnischarakter haben.
Der Respekt vor der Persönlichkeits- und Intimsphäre des Verstorbenen und seiner Freunde, Bekannten und sonstigen Kontaktpersonen kann aber die Angehörigen davon abhalten, auf erkennbar persönliche bzw. höchstpersönliche Daten zuzugreifen, insbesondere soweit deren Kenntnis nicht der Fürsorge für den Toten dient, sondern der bloßen Neugier, dem Interesse an der Kenntnis des Privat- und Gefühlslebens des Verstorbenen und dessen Kontaktpersonen, über das er zu seinen Lebzeiten mit den Erben nicht gesprochen hat und eventuell bewusst geheim gehalten hat.
2. Bestattungs- und Friedhofspflicht
In Deutschland müssen die Toten innerhalb der gesetzlichen Frist auf einem Friedhof beerdigt werden. Ausnahmen gelten nur für Baum- und Seebestattungen.
Zur Bestattung eines Verstorbenen verpflichtet sind - in einer bestimmten Rangfolge - der Ehegatte/Lebenspartner und die nahen Verwandten (§ 8 BestG NRW).
Grundsätzlich haben die nahen Angehörigen die Kosten der Bestattung zu tragen. Ist ihnen dies nicht zumutbar, übernimmt das Sozialamt die angemessenen Kosten der Bestattung.
Die Ordnungsämter sind in NRW zur Bestattung eines Verstorbenen verpflichtet, der innerhalb der gesetzlichen Frist nicht bestattet worden ist.6 Sind keine Hinterbliebenen vorhanden bzw. während der gesetzlichen Bestattungsfrist nicht zu ermitteln oder weigern sich Hinterbliebene, eine Bestattung zu veranlassen, ist die örtliche Ordnungsbehörde nach den landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, eine Bestattung anzuordnen ("Notbestattung", siehe Abschnitt 6).
2.1 Rangfolge der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht
Zur Bestattung eines Verstorbenen sind die in der gesetzlich bestimmten Rangfolge gelisteten Personen verpflichtet (§ 8 Bestattungsgesetz NRW).7 Die im Bestattungsgesetz bestimmte Rangfolge der Bestattungspflichtigen ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG NRW) auch für die Kostentragung nach § 74 SGB XII abschließend und bindend (siehe Abschnitt 4).
Es gilt folgende Reihenfolge:
- Ehegatten,
- Lebenspartner,
- volljährige Kinder,
- Eltern,
- volljährige Geschwister,
- Großeltern,
- volljährige Enkelkinder.
Ist nicht der gesetzlich zur Bestattung Verpflichtete, sondern eine andere Person zur Totenfürsorge verpflichtet und berechtigt, bestimmt diese die Art und Weise der Bestattung, des Begräbnisses, der Grabgestaltung und der Grabpflege (siehe Abschnitt 1.1.2).8 Insoweit ist der gesetzliche Erbe auf die Kostentragung beschränkt.
Die gesetzliche Bestattungspflicht besteht auch dann, wenn der Angehörige nicht Erbe ist bzw. die Erbschaft ausgeschlagen hat.
2.2 Friedhofspflicht und Beisetzungspflicht
Die Bestattung als Erd- bzw. Feuerbestattung ist nur auf einem Friedhof, in einem Friedenswald, Ruheforst, in einer zum Friedhof umgestalteten Kirche usw. (§ 12 BestG NRW), die Feuerbestattung auch auf See zulässig (§ 15 Abs. 5 BestG NRW).
Erdbestattungen dürfen grundsätzlich frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden.
Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen. Ausnahmen können zugelassen werden (§§ 13 und 15 BestG NRW).
3. Kostenpflicht und Auskunftsansprüche der Erben
und der Unterhaltspflichtigen
Die Kosten der Beerdigung des Verstorbenen hat der Erbe zu tragen (§ 1968 BGB). Gehört er nicht zu den totenfürsorgeberechtigten Verwandten, hat er jedoch kein Bestimmungsrecht in allen Angelegenheiten, die sich auf die Beerdigung beziehen.
Hat ein Totenfürsorgeberechtigte für die Beerdigung gesorgt und deren Kosten getragen, so steht ihm ein Regressanspruch gegen den Erben zu. Kann ein derartiger Anspruch aber nicht durchgesetzt werden, weil die Erben nicht feststehen, der Nachlass überschuldet ist oder der Fiskus als Erbe die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass geltend macht, fällt dies in den Risikobereich des Totenfürsorgeberechtigten.9
Wer Gegenstände besitzt, die zur Erbschaft gehören, hat dem Erben Auskunft darüber zu erteilen. Sind die Gegenstände nicht mehr in seinem Besitz, hat er Auskunft über deren Verbleib zu erteilen (§ 2027 BGB). Das gilt entsprechend für Geldbeträge und Bankguthaben. Falschauskünfte können als Betrug oder Unterschlagung strafbar sein.
Auch ist jeder, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist (§ 2028 BGB: "Hausgenossen").
Schließlich kann ein Auskunftsanspruch gegen einen Beschenkten bestehen, wenn ein Erbvertrag abgeschlossen worden ist und der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, einem Dritten eine Schenkung gemacht hat (§§ 2287, 822 BGB).10
3.1 Kostenpflicht des Unterhaltspflichtigen
Der dem Verstorbenen gegenüber zuletzt Unterhaltspflichtige hat die Bestattungskosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, wenn kein Erbe vorhanden ist bzw. wenn alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben bzw. den Erben die Tragung der Bestattungskosten nicht zumutbar ist, weil Einkommen und Vermögen die Grenzen der §§ 85 SGB XII nicht überschreiten (§ 1615 Abs. 2 BGB).
Unterhaltspflichtig sind zuerst Ehegatten, dann die erwachsenen Kinder, gefolgt von den Eltern, Großeltern und Enkeln. Ein Unterhaltsverpflichteter muss auch dann für die Kosten aufkommen, wenn er oder sie erbberechtigt ist, aber das Erbe ausgeschlagen hat.
Der an sich Unterhaltspflichtige ist nicht zur Tragung von Bestattungskosten verpflichtet, wenn er im Zeitpunkt des Todes wegen fehlender eigener Leistungsfähigkeit oder wegen bedarfsdeckenden Einkünften des Verstorbenen nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet war.
3.2 Einzusetzendes Vermögen
Eine Kostenübernahmepflicht entsteht regelmäßig nicht, wenn die Kosten der Bestattung durch das Erbe, ein Spar- oder Bankguthaben, eine Sterbegeldversicherung, einen Bestattungsvorsorgevertrag usw. gedeckt sind, den der Verstorbene zu Lebzeiten beispielsweise mit einem Lebenspartner, Verwandten oder Bestattungsunternehmer abgeschlossen hat.
In diesem Fall hat der Träger der Sozialhilfe die angemessenen Bestattungskosten zu übernehmen, wenn den kostenpflichtigen Angehörigen die Kostentragung nicht zugemutet werden kann (siehe Abschnitt 4).
Sehen Sie hierzu den Beitrag "Sterbegelder und andere Leistungen im Todesfall".
Nicht einzusetzen sind Entschädigungen für Trauer und Leid, die Angehörigen wegen des Verlusts eines nahestehenden Menschen gezahlt werden. Dazu gehört auch das Hinterbliebenengeld, das in Höhe von regelmäßig 10.000 Euro derjenige zu zahlen hat, der den Unfalltod eines Menschen verschuldet hat.12
4. Anspruch auf Übernahme der Kosten durch den
Träger der Sozialhilfe
Die Bestattungskosten werden in der Regel aus dem Erbe bestritten oder von Angehörigen/Freunden übernommen.
Der Träger der Sozialhilfe ist verpflichtet, die erforderlichen Bestattungskosten zu übernehmen, wenn den gesetzlich bestattungspflichtigen Angehörigen die Tragung der Bestattungskosten nach den §§ 85ff SGB XII nicht zumutbar ist und diese auch nicht von einer anderen Person oder Stelle übernommen werden (§ 74 SGB XII).13
Hat das Ordnungsamt eine Notbestattung veranlasst (siehe Abschnitt 6), sind die Kosten vom Sozialamt zu übernehmen, wenn dem gesetzlich bestattungspflichtigen Angehörigen die Tragung der Kosten nicht zumutbar ist.
4.1 Zuständiger Träger der Sozialhilfe
Zuständig für die Kostenübernahme ist der Träger der Sozialhilfe, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person laufend Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (§ 98 Abs. 3 SGB XII). Örtlich zuständig ist somit
- der örtliche Träger der Sozialhilfe, wenn er bis zum Tod Sozialhilfe leistete.
Beispiel: Der überörtliche Träger hat die Kosten der Bestattung des Ehegatten zu tragen, der bis zu seinem Tod stationäre Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe erhalten hatte. - der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt, in anderen Fällen.
Beispiel: Die verstorbene Mutter bezog keine laufende Sozialhilfe. Der Sohn, der die Bestattungskosten zu tragen hat, bezieht Arbeitslosengeld II.
Vom Gesetz nicht geregelt ist die Zuständigkeit, wenn der Sterbeort im Ausland liegt und der Verstorbene bis zu seinem Tod keine Sozialhilfe bezogen hat.
4.2 Antrag auf Übernahme der Kosten
Der Anspruch auf Übernahme der Kosten kann auch noch nach bereits durchgeführter Bestattung, zur Vermeidung von Schwierigkeiten innerhalb von zwei Monaten nach der Bestattung, geltend gemacht werden.
Für den Antrag sind zumindest folgende Unterlagen notwendig:
- Personalausweis
- Mietvertrag bzw. Nachweis über die Kosten der Unterkunft
- Einkommens- und Vermögensnachweise
In Einzelfällen kann die Ausfüllung eines Antragsformulars und weitere Unterlagen verlangt werden. In der Regel verlangt die Behörde auch Einkommens- und Vermögensnachweise des Verstorbenen sowie die Sterbeurkunde.
Praxistipps: Der Bestattungspflichtige sollte sich möglichst vor der Eingehung von Verpflichtungen vom zuständigen Sozialhilfeträger darüber beraten lassen, was einer würdigen Bestattung entspricht und welche dafür anfallenden Kosten ggf. als erforderlich anerkannt werden können; denn der zuständige Sozialhilfeträger hat den potentiellen Leistungsempfänger ausführlich und umfassend zu beraten, wenn dieser um entsprechenden Rat nachsucht (§ 14 SGB I).14
Die örtlichen Bestatter sind meist gut über die an ihrem Sitz geltenden Richtlinien bzw. Praktiken gut informiert und können einen den örtlichen Gegebenheiten angepassten verbindlichen Kostenvoranschlag vorlegen. Bei Billigangeboten von Bestattern ist es zweckmäßig, sich den Gesamtendpreis schriftlich bestätigen zu lassen, um Überraschungen durch spätere Mehrforderungen zu vermeiden.
Der Bestattungspflichtige kann eine Kostenzusage des Trägers der Sozialhilfe verlangen, wenn er ohne diese einen Bestattungsvertrag nicht abschließen könnte.
4.3 Voraussetzungen der Kostenübernahme
Das Sozialamt hat die Kosten der Bestattung zu übernehmen, wenn den gesetzlich Bestattungspflichtigen die Kostentragung aus persönlichen oder aus finanziellen Gründen unzumutbar ist.
4.3.1 Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen
Die gesetzliche Bestattungspflicht nach den Bestattungsgesetzen der Länder knüpft nach der bisherigen Rechtsprechung nicht an ein familiäres Näheverhältnis zwischen dem Verstorbenen und den Bestattungspflichtigen an, sondern an das objektiv zwischen ihnen bestehende nahe Verwandtschaftsverhältnis. Art und Umfang der persönlichen Beziehungen zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen seien bei der Heranziehung wegen der Bestattungskosten grundsätzlich unerheblich.
Es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber hierbei an die den nächsten Angehörigen gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge anknüpft (siehe Abschnitt 1.1); denn allein dadurch stünden die Bestattungspflichtigen dem Verstorbenen jedenfalls näher als die Allgemeinheit. Deshalb sei ihre Inanspruchnahme für Bestattung und Bestattungskosten in aller Regel sachlich gerechtfertigt.15
Rechtslage in Nordrhein-Westfalen
Der Begriff der Zumutbarkeit im Sozialrecht ist gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach den Umständen des Einzelfalles auszulegen, wobei die Anforderungen an die Zumutbarkeit in der Regel umso geringer sind, je enger das Verwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung war.16 Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass bei Fehlen einer persönlichen Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen auch die Zumutbarkeit fehlt. Jedoch wird diese Konsequenz von den meisten Verwaltungsgerichten und Sozialgerichten nicht gezogen.
Beispiele: Ein leibliches Kind hat seinen Vater nicht gekannt und nie persönlichen Kontakt mit ihm gehabt. Dieser hat auch nie Unterhalt gezahlt.17
Eine 75-jährige Frau wird vom Ordnungsamt einer weit entfernten Kommune aufgefordert, die Kosten der Bestattung eines 1942 geborenen Bruders zu erstatten, obwohl sie erst durch die Zahlungsaufforderung des Sozialamts erfahren hatte, dass es ihn gab.
Es ist fraglich, ob ein derartiges zahlenmäßig unbeschränktes Haftungsrisiko der Tochter für den ungeschützten Geschlechtsverkehr des Vaters besteht.
Unzumutbar ist Angehörigen eine Kostentragung nach dieser Rechtsprechung nur, wenn die familiären Verhältnisse durch grobschuldhaftes Fehlverhalten, körperliche Misshandlung, Vernachlässigung oder Nichtzahlung von Unterhalt "nachhaltig gestört" wurden.
Jedenfalls in Nordrhein-Westfalen können Angehörige vom Sozialamt die Übernahme der Kosten nach § 74 SGB XII jedoch in entsprechender Anwendung des § 1679 BGB verlangen, beispielsweise wenn der Verstorbene vorsätzlich seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Bestattungspflichtigen verletzt hat oder wegen eines anderen Grundes, der ebenso schwer wiegt wie die in § 1579 Nr. 1 bis Nr. 7 BGB aufgeführten Gründe (Nr. 8).18
Beispiel: Der Vater des Betroffenen hat sich von Anfang an und über viele Jahre (1989 bis 2001) der Unterhaltspflicht entzogen, obwohl er ein ausreichendes Einkommen hätte erzielen können.19
In anderen Bundesländern können auch die Verwaltungsgerichte darüber entscheiden, aus welchen Gründen es "grob unbillig" ist, Angehörigen die Kosten einer Bestattung aufzuerlegen: Nur sehr schwerwiegende Straftaten oder vergleichbare Verfehlungen des Verstorbenen zu Lasten des Bestattungspflichtigen oder dessen Angehörigen können hiernach eine grobe Unbilligkeit begründen. Da die grobe Unbilligkeit der Heranziehung zu den Kosten nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften der Unzumutbarkeit der Kostentragung nach § 84 SGB XII weitgehend entspricht, ist anzunehmen, dass zumindest in den folgenden Fällen, in denen Verwaltungsgerichte eine grobe Unbilligkeit anerkannt haben, auch die Sozialgerichte in NRW die Kommunen zur Übernahme der Kosten verpflichten würden:
- Ehemann hat seine Ehefrau jahrelang misshandelt.20
- Vater hat sich an seiner Tochter sexuell vergangen.21
- Vater ist die elterliche Sorge wegen Misshandlung und Verwahrlosung des Kindes entzogen worden.22
Hingegen genügen ein Kontaktabbruch oder ein Auseinanderleben in der Vergangenheit, ein Verlassen und Im-Stich-Lassen der Familie nicht.23
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen erkennt eine im Gesetz nicht vorgesehene Ausnahme von der ordnungsbehördlichen Bestattungspflicht nur an, wenn diese für den Pflichtigen schlechthin unerträglich und unverhältnismäßig ist. Erträglich sei es aber beispielsweise für eine Ehefrau, die Bestattungskosten für ihren Mann zu tragen, auch wenn dieser sie jahrelang massiv körperlich und psychisch so schwer misshandelt hatte, dass häufig ärztliche Behandlungen notwendig wurden, eine Gewaltschutzanordnung gegen ihn erging und er zu einer Geldstrafe wegen Körperverletzung verurteilt wurde.24
Gegen ähnlich begründete Kostenentscheidungen sollten Gewaltopfer rechtlich vorgehen; denn der Schutz von Ehe und Familie, zu dem auch Gerichte nach Art. 6 GG verpflichtet sind, umfasst nicht die Verurteilung brutal misshandelter Ehefrauen zur Tragung der Kosten der Beerdigung ihrer Misshandler. Deshalb ist zu erwarten, dass spätestens das Bundesverfassungsgericht die Verurteilung misshandelter Ehefrauen zur Kostentragung nicht billigen würde.
4.3.2 Unzumutbarkeit aus finanziellen Gründen
Der gesetzlich kostenpflichtige Angehörige hat Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten auch dann, wenn er zwar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII hat, aber mit seinem Einkommen und Vermögen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Bestattungskosten die gesetzlichen Einkommensgrenzen (§§ 85ff. SGB XII) und Vermögensgrenzen (§§ 90ff. SGB XII) nicht überschreitet. Das Einkommen und das Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten sind mitzuberücksichtigen.25
Einkommensgrenzen
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung usw. (§ 2 EStG). Nicht zum Einkommen gehört u. a. das Pflegegeld nach § 37 SGB XI, das nach dem Zeitpunkt des Todes ausgezahlt wird.26
Abzusetzen vom Einkommen sind die im jeweiligen Monat zu zahlenden Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, Werbungskosten/Betriebsausgaben (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII).
Beispiele: Beiträge für die private oder gesetzliche Krankenversicherung, eine Haftpflichtversicherung, eine Hausratversicherung, für den Berufsverband usw., für eine KFZ-Haftpflichtversicherung aber nur dann, wenn das Halten des PKWs zur Erzielung von Einkünften, wegen einer Behinderung oder aus anderen sozialhilferechtlich anerkannten Gründen erforderlich ist.
Nicht abzusetzen sind Darlehensrückzahlungen, selbst wenn fällige Raten nicht entrichtet werden können.27
Auf Rückgriffsansprüche gegenüber Dritten - beispielsweise gegen Eltern oder Schadensersatzpflichtige - kann nur verwiesen werden, wenn dem Kostenpflichtigen der Rückgriff zumutbar ist. Nicht zumutbar ist der Rückgriff, wenn die Durchsetzung der Rückgriffsansprüche ein gerichtliches Vorgehen mit unsicherem Ausgang erfordert.28
Dem Kostenpflichtigen und seinem nicht getrenntlebenden Ehegatten ist die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich aus
- einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes,
- den (angemessenen) Kosten der Unterkunft und
- einem Familienzuschlag in Höhe von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 für den nicht getrenntlebenden Ehegatten zusammensetzt (19 Abs 3 SGB XII in Verbindung mit § 85 Abs 1 SGB XII).29
Beispiel: Im Jahr 2022 liegt die Einkommensgrenze für eine alleinstehende Person (Witwe) bei 2 x 449 = 898 Euro.
Bei einem Rentnerehepaar erhöht sie sich um 0,7 x 449 = 314 Euro auf ca. 1.210 Euro jeweils zuzüglich der Miete von schätzungsweise 600 bis 900 Euro.
Daraus folgt, dass Alleinstehende in der Regel einen Anspruch auf Übernahme der Erstattungskosten haben, wenn ihr monatliches Netto-Einkommen 1.500 Euro nicht übersteigt. Für ein Ehepaar erhöht sich die Einkommensgrenze in der Regel auf mindestens 1.800 Euro.
Wird die Einkommensgrenze überschritten, rechtfertigt dies allein allerdings nur eine Anrechnung des die Einkommensgrenze übersteigenden Teils des Einkommens in angemessenen Umfang.
Beispiel: Bestehen erhebliche Ratenzahlungsverpflichtungen, muss berücksichtigt werden, welche wirtschaftlichen Folgen eintreten, wenn Raten nicht gezahlt werden.
Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto geringer sind in der Regel die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Einkommens- und Vermögenseinsatzes. Umgekehrt können aber zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit begründen.30
Die Prüfung der Zumutbarkeit ist nicht auf den Monat der Fälligkeit der Bestattungskosten bezogen; denn Bestattungskosten für eine angemessene und erforderliche Bestattung fallen in der Regel in einer Höhe an, die von einem Großteil der Bevölkerung - auch von Besserverdienenden - nicht ohne Weiteres durch das im Bedarfsmonat erzielte Monatseinkommen, das daneben auch den Lebensunterhalt sichern muss, gedeckt werden kann. Können Bestattungskosten nicht schon aus vorhandenem Vermögen oder dem im maßgebenden Monat zugeflossenen Monatseinkommen aufgebracht werden, kommt es darauf an, ob der Verpflichtete eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung mit den Gläubigern oder bei einem Kreditinstitut einen Ratenkredit erhalten kann, der in der Regel in höchstens zwölf Monaten zu tilgen ist.31
Vermögensgrenzen
Der Kostenpflichtige muss den gesamten vorhandenen Nachlass zur Deckung der Bestattungskosten einsetzen: Ihm ist stets auch der Einsatz der Leistungen zumutbar, die anlässlich des Todesfalls beispielsweise von Sozialleistungsträgern, Versicherungen, Arbeitgebern erbracht werden (siehe Abschnitt 3.2). Die Regelungen über das Schonvermögen nach § 90 SGB XII sind insoweit nicht anzuwenden.32
Sehen Sie hierzu den Beitrag "Sterbegelder und andere Leistungen im Todesfall".
War der Verstorbene pflegebedürftig und ist dessen Anspruch auf Pflegegeld durch die Gutschrift auf dem Bankkonto vor Eintritt des Todes erfüllt worden, gehört der gutgeschriebene Betrag im Grundsatz zum Nachlass.
War der Anspruch auf das Pflegegeld vor dem Tod noch nicht erfüllt, gehört das nach dem Tod auf dem Konto gutgeschriebene Pflegegeld nicht zum Nachlass.33 Es gehört aber zum Vermögen des Kostenpflichtigen: Unantastbar ist ein Barbetrag von 5.000 Euro (§ 1 Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).
4.4 Erforderliche Bestattungskosten (Sozialbestattung)
Die durchschnittlichen Kosten von Bestattungen in Deutschland beliefen sich Im Jahr 2020 auf 13.000 Euro, wovon 5.000 Euro auf den Grabstein entfallen.34 Anonyme Feuer- oder Seebestattungen werden im Internet zu Preisen unter 1.000 Euro angeboten.
Zu den Bestattungskosten, die der Träger der Sozialhilfe zu übernehmen hat, gehören nach der Rechtsprechung die Kosten, die üblicherweise für eine nach der Besonderheit des Einzelfalls für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten für Bezieher unterer oder mittlerer Einkommen entsprechende einfache Bestattung erforderlich sind (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW; §§ 1, 9 SGB XII).35 Der Eindruck eines Armengrabes ist zu vermeiden.36 Deshalb ist die Kostenübernahme nicht beschränkt auf die Aufwendungen einer von der Ordnungsbehörde veranlassten Not- und Einfachstbestattung.37
Maßstab ist nicht der frühere Lebensstandard des Verstorbenen, sondern das, was ortsüblicherweise (§ 9 Abs 1 SGB XII) zu den Bestattungskosten gehört.38 Grundsätzlich ist dabei auch angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs 2 SGB XII) und ggf. des Verstorbenen (§ 9 Abs 1 SGB XII) sowie religiösen Bekenntnissen (Art 4 Grundgesetz) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde Rechnung zu tragen.39
Zu berücksichtigen ist, dass dem Bestattungspflichtigen im Hinblick auf die ihm zur Verfügung stehende nur kurze Zeit und die besondere (Belastungs-)Situation keine umfassende Prüfungspflicht abverlangt werden kann, welches der vor Ort oder im erweiterten Umkreis ansässigen Bestattungsunternehmen das billigste Angebot machen kann. Deshalb muss der Sozialhilfeträger alle Kostenansätze akzeptieren, die sich nicht außerhalb der Bandbreite eines wettbewerbsrechtlich orientierten Marktpreises bewegen.40
Zu übernehmen sind nur die Kosten, die unmittelbar einer würdigen Bestattung und der ersten Grabherrichtung dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind.
4.4.1 Berücksichtigungsfähige Kosten
Berücksichtigungsfähig sind Kosten, die aus religiösen Gründen unerlässlich sind. Angemessenen Wünschen des Verstorbenen oder des Bestattungspflichtigen ist auch dann zu entsprechen, wenn sie den religiösen Bindungen des Verstorbenen entsprechen.41
Bei Muslimen wurde eine Pauschale von 366,00 Euro für die Beschaffung von Leinentüchern, die Waschraumnutzung und die Beiziehung eines Imams zum Totengebet anerkannt, da dies zu einer islamischen Beerdigung erforderlich sei und die Würde des Verstorbenen dies erfordert.42
In zahlreichen Kommunen sind Richtwerte bzw. Pauschalen für die Erstattung von Bestattungskosten festgelegt. Im Übrigen werden als unmittelbare und berücksichtigungsfähige Kosten der Beerdigung in der Regel die folgenden Kosten anerkannt, die "vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorgangs" entstehen:43
Berücksichtigungsfähige Bestattungskosten |
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Kosten durch Tod |
Leichenschau und Leichenbeförderung, Bestatter, Arzt, ärztliche Todesbescheinigung, Sterbeurkunde, Überführung vom Sterbeort, Benutzung der Trage, Todesanzeige, Waschen, Ankleiden und Betten der Leiche, einfacher Sarg, Sarggesteck, Urne, Kreuz, Leichenschau, Einzelgrab (Doppelgrab bei Tod eines Ehepartners), Erdbestattung, Seebestattung. Bei Einäscherung: einfachster Sarg, Überführung zum Krematorium, Krematoriumsleichenschau, Einäscherungsgebühren, Urne, keine Schmuckurne, Urnenträger, Urnenbeisetzung. |
Kosten für Trauerfeier |
Blumenschmuck für Sarg, Trauerhalle und Kirche, Gebühren für die Trauerhalle und Kirche, Aufbahrung, Kränze, Gestecke, Pfarrer, Küster, Organist, musikalische Darbietung, Überführung auf den Friedhof, Sargträger und insoweit erforderliche Fahrtkosten. |
Kosten für Grabstätte |
Grabstätte, Gebühren für Nutzung der Grabstätte, Vorbereitung des Grabs, einfacher Grabstein/-platte mit Namen44, Grabgestaltung, Erstbepflanzung. |
4.4.2 Unterschiedliche Praxis der Sozialämter
Je nach Einzelfall und den örtlichen Verhältnissen werden auch die folgenden Kosten vom Träger der Sozialhilfe übernommen:
- Gebühren für Seelsorger,
- Kosten eines Grabredners,
- Gebühr für Nutzung der Trauerhalle,
- Ausgaben für Trauerkarten, eine bescheidene Todesanzeige und Danksagung als Zeitungsannoncen,
- Aufwendungen für die Bewirtung von Angehörigen, Freunden und nahen Bekannten ("Leichenschmaus")
4.4.3 Nicht nach § 74 berücksichtigungsfähige Kosten
Überwiegend nicht übernommen werden Pauschalen der Bestatter für Beratung und die Erledigung von Formalitäten, wenn sie vom Bestattungspflichtigen selbst erledigt werden könnten und deshalb nicht erforderlich seien.45 Jedoch kommt es auf den Einzelfall an.
Falls der Bestattungspflichtige beispielsweise als Analphabet, wegen mangelnder Vertrautheit mit dem deutschen Bestattungswesen oder wegen psychischer Handlungsunfähigkeit nicht in der Lage ist, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen bzw. Formalitäten zu erledigen, ist eine Hilfeleistung durch den Bestatter erforderlich, damit die Bestattungspflicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann.
Nicht übernommen werden in der Regel von den Sozialämtern
- Kosten, die den Rahmen einer angemessenen einfachen Bestattung überschreiten z. B. Kosten einer Hausaufbahrung oder einer Beisetzung im Ausland,46
- Kosten von Maßnahmen, die anlässlich des Todes anfallen, aber nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (Kosten der Trauerkleidung, Reisekosten von Angehörigen).
4.4.4 Sonstige Kosten in Zusammenhang mit dem Sterbefall, der Grabpflege und dem
Aufsuchen des Grabes
Sonstige Kosten aus Maßnahmen oder Handlungen vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorgangs, die nicht zur Bestattung gehören, aber auf den Sterbefall zurückzuführen sind, können zwar nach § 74 SGB XII nicht berücksichtigt werden.
Jedoch können Jobcenter nach § 21 Abs. 6 SGB II und Sozialämter nach § 27a Abs. 4 SGB XII zur Übernahme bzw. Darlehensgewährung verpflichtet sein, wenn für Angehörige, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II/SGB XII beziehen, in Zusammenhang mit dem Sterbefall Kosten anfallen, die in den Regelsätzen nicht berücksichtigt sind, obwohl sie unvermeidbar bzw. für ein Mindestmaß sozialer Teilhabe unverzichtbar sind. Diese Kosten sind:
- Kosten der Ausstellung von Sterbe-, Ehe- und Geburtsurkunden sowie Fahrt- und Telefonkosten anlässlich der Bestattung,47
- Kosten der laufenden Grabpflege.48
Ferner sind Reisekosten naher Angehöriger des Verstorbenen, die die Reisekosten zur Teilnahme an der Beerdigung nicht aufbringen können, von den Sozialämtern nach § 27a Abs. 4 SGB XII durch Gewährung einer einmaligen Leistung zu übernehmen, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
4.5 Zumutbare Darlehensaufnahme
Können die Bestattungskosten nicht aus vorhandenem Vermögen oder dem im maßgebenden Monat zugeflossenen Monatseinkommen aufgebracht werden, kann die Aufnahme eines Darlehens oder durch eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Bestattungsunternehmer zumutbar sein.
Dabei kommt es darauf an, ob der Verpflichtete unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei einer Bank einen Ratenkredit erhält, den er in angemessener Zeit tilgen kann, oder ob der Bestattungsunternehmer bzw. sonstige Gläubiger eine entsprechende Stundungsvereinbarung abzuschließen bereit sind.
Regelmäßig zumutbar ist die Aufnahme eines Ratenkredits mit einer Laufzeit bis zu ca. einem Jahr, innerhalb der die Bestattungskosten ausgeglichen werden. Je nach den Umständen im Einzelfall kann auch die Aufnahme eines längerfristigen, über ein Jahr hinausgehenden Darlehens zumutbar sein.49
5. Übernahme der Kosten ohne rechtliche
Verpflichtung: Angehörige, Nachbarn, Freunde
Die Kosten einer Bestattung können auch von Personen übernommen werden, die rechtlich dazu nicht verpflichtet sind.
Nicht bestattungspflichtige Angehörige, langjährige Nachbarn, Freunde, Kollegen und andere nahestehende Personen, die sich aus ethischen Gründen verpflichtet fühlen.
Zwar steht es im Ermessen dieser Personen, in welchem Umfang sie Kosten übernehmen. Die Wünsche des Verstorbenen und der Totenfürsorgeberechtigten zur Bestattung sind aber in jedem Fall zu beachten.
Sie müssen damit rechnen, dass das Ordnungsamt und/oder das Sozialamt wegen des Fehlens einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage eine Kostenerstattung ganz oder teilweise ablehnen werden.50
6. Öffentlich-rechtliche Notbestattung durch das
Ordnungsamt
In NRW sind die Ordnungsämter zur Bestattung eines Verstorbenen verpflichtet, der innerhalb der gesetzlichen Frist nicht bestattet worden ist, wenn Bestattungspflichtige der Behörde nicht bekannt sind, die Bestattung ablehnen oder von Bedingungen abhängig machen, die eine fristgerechte Bestattung unmöglich machen (§ 14 OBG NRW).51
Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen (§ 13 Abs. 3 BestG NRW).
Das Ordnungsamt muss im Fall des Auffindens einer (identifizierten) Leiche während der Bestattungsfrist alle im Einzelfall möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um etwaige nahe Angehörige des Verstorbenen zu ermitteln und ihnen dessen Bestattung zu ermöglichen. Der aufgefundene Leichnam ist zu diesem Zweck kurzzeitig aufzubewahren.
Im Fall der Einäscherung hat das Ordnungsamt bis zur Urnenbeisetzung sechs Wochen Zeit für Ermittlungen.52
Wenn kein entgegenstehender Wille des Verstorbenen bekannt ist, beauftragt das Ordnungsamt in der Regel einen örtlichen Bestattungsunternehmer, eine Einäscherung und eine (anonyme) Beisetzung zu veranlassen.
Das Ordnungsamt kann die öffentlich-rechtliche Bestattung anordnen und den zahlungspflichtigen Angehörigen auffordern, die Kosten der Notbestattung zu erstatten und, wenn der Angehörige nicht zahlt, die Kosten zwangsweise beizutreiben. Es hat nicht zu prüfen, ob eine unbillige Härte im Sinne des Verwaltungsrechts vorliegt (§ 24 Abs. 2 VO VwVG NRW).
Der Kostenpflichtige hat in diesem Fall aber die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialamt die Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten zu beantragen, wenn ihm die Tragung der Bestattungskosten unzumutbar ist (§ 74 SGB XII, siehe Abschnitt 4.3).53
Unterlässt er dies, kann das Ordnungsamt seine Forderung ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des Angehörigen vollstrecken; denn § 48 Abs. 1 S. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) schließt die Anwendung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen aus § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) bei der Verwaltungsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Gebühren ausdrücklich aus (§ 54 Abs. 4 SGB I).
Dem Schuldner ist nur so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
6.1 Kosten der Notbestattung
Das Ordnungsamt hat die Kosten der Bestattung auf die für die Bestattung unbedingt erforderlichen Leistungen und Lieferungen zu beschränken.
Was dazu gehört, wird von den Kommunen in Richtlinien, verwaltungsinternen Weisungen usw. bestimmt.
Davon abweichende Wünsche des Verstorbenen bzw. der Angehörigen dürfen in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn keine Mehrkosten entstehen.
6.2 Rangfolge der Bestattungspflichtigen
Die Rangfolge für die gesetzliche Bestattungspflicht (Abschnitt 1) gilt auch für die öffentlich-rechtliche Kostentragungspflicht. Diese Bestattungspflicht entfällt nicht, wenn ein Erbe das Erbe ausgeschlagen hat.54 Die Bestattungspflicht eines Ehegatten endet mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils.55
Jedoch schließt das bloße Vorhandensein eines vorrangig Bestattungspflichtigen die öffentlich-rechtliche Bestattungs- und Kostentragungspflicht von Hinterbliebenen der nachfolgenden Rangstufen aus (Subsidiarität).56
Beispiel: Die Mutter eines Verstorbenen ist auch dann nicht kostenpflichtig, wenn der vorrangig kostenpflichtige Sohn vom Ordnungsamt nicht zur Erstattung herangezogen hat, weil dies eine unbillige Härte darstellen würde.
6.3 Kostenpflicht des Bestattungspflichtigen
Der Bestattungspflichtige wird durch Verwaltungsakt verpflichtet, der Ordnungsbehörde die angefallenen Bestattungskosten zu erstatten und zusätzlich eine Verwaltungsgebühr von bis zu 300,00 Euro zu zahlen.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW hat die Ordnungsbehörde nicht zu prüfen, ob die Heranziehung zu den Kosten eine "unbillige Härte" darstellt, weil der Betroffene die Möglichkeit hat, bei dem Sozialamt die Übernahme ihm nicht zumutbarer Kosten zu beantragen. Deshalb ist es sinnlos, gegen den Kostenbescheid der Ordnungsbehörde vorzugehen und beim Verwaltungsgericht zu klagen.57
Der Betroffene sollte stattdessen die Ordnungsbehörde darüber informieren, dass er beim Sozialamt Kostenübernahme beantragen wird/beantragt hat, und um Zahlungsaufschub bitten. Der Bitte wird das Ordnungsamt in aller Regel entsprechen.
Von der Entscheidung des Sozialamts über die Kostenübernahme hängt ab, ob der Kostenpflichtige von seiner Verpflichtung freigestellt wird, ob er zahlen muss oder ob er weitere rechtliche Schritte unternimmt.
7. Steuerliche Abzugsfähigkeit der Bestattungskosten
Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige die Kosten
- aus rechtlichen Gründen (Erbe, Unterhaltspflichtiger) übernehmen muss oder
- aus sittlichen (= ethischen) Gründen freiwillig gezahlt hat, wenn und soweit der Nachlass nicht ausreicht.
Eine sittliche Pflicht zur Übernahme wird steuerrechtlich anerkannt für Verlobte, Geschwister, Nichten und Neffen, Schwägerin und Schwager, Tante und Onkel sowie Pflegekinder und Pflegeeltern (§ 15 Abgabenordnung).
Sie kann auch bestehen, wenn die nähere Umgebung - wie Verwandte, Nachbarn oder Freunde - die Kostenübernahme erwarten oder wenn eine enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche persönliche Beziehung bestanden hat.
Beispiel: nichteheliche Lebenspartner, lebenslanger Freund des Verstorbenen.
Absetzbar sind nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte nur die unmittelbaren Kosten der Beerdigung. Nicht absetzbar sind Ausgaben für
- Trauerkleidung,
- Beköstigung der Trauergäste,
- Grabpflege,
- Erneuerung des Grabsteins/-mals,
- Umbettung,
- Reisekosten für die Teilnahme Angehöriger an der Bestattung.
Die unmittelbaren Kosten der Bestattung sind auch nur absetzbar, soweit sie angemessen sind und die zumutbare Belastungsgrenze übersteigen.
Kann der Erbe die Kosten der Beerdigung aus seinem Anteil am Nachlass oder Leistungen Dritter (Sterbegeldversicherung, Sterbegelder, Sozialleistungen, Spenden usw.) bestreiten, wird er nicht belastet.
7.1 Angemessene Kosten
Zur Beurteilung der Angemessenheit ist grundsätzlich auf die Lebensstellung des Erblassers abzustellen. Angemessen ist, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung gehört.58
Als angemessen sah die Finanzverwaltung Bestattungskosten bis zu 7.500 Euro an. Diese Angemessenheitsgrenze gilt seit 2003 und ging von Durchschnittskosten von 4.500 Euro für eine Beerdigung im Bundesgebiet aus.59 Im Jahr 2021 hat die Stiftung Warentest je nach Bestattungsart Durchschnittskosten von 2.200 Euro (Wiesenbestattung) bis 9.000 Euro (Erdbestattung) ermittelt.
7.2 Belastungsgrenze
Die zumutbare Belastungsgrenze hängt von der Höhe des Jahreseinkommens, des Familienstandes und der Zahl der Kinder ab. Nur der übersteigende Betrag unterliegt der Einkommensteuer.
Beispiel: Bei einem gemeinsam veranlagten Ehepaar mit einem Jahreseinkommen von 50.000 Euro liegt die Belastungsgrenze bei 5 Prozent = 2.500 Euro.
Hat die Beerdigung 7.000 Euro gekostet, können deshalb 4.500 Euro von der Steuer abgesetzt werden, wenn kein Nachlass oder sonstige Mittel wie beispielsweise Sterbegelder aus einer Lebens- oder Sterbegeldversicherung, Beihilfen des Arbeitgebers usw. zur Deckung der Kosten vorhanden sind.
8. Sorgerecht für Kinder nach Tod eines Elternteils
Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu (§§ 1680, 1776, 1782 BGB).
Stirbt ein alleinerziehender Elternteil, der nicht wünscht, dass der andere Elternteil das Sorgerecht ausübt, kann er versuchen, dies durch eine begründete Sorgerechtsverfügung auszuschließen und eine andere Person als Vormund benennen. In diesem Fall darf das Gericht von der Sorgerechtsverfügung nur abweichen, wenn berechtigte Zweifel an der Eignung der vorgeschlagenen Person bestehen.
Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können sich einer Sorgerechtsverfügung widersetzen: Lehnt ein 15-jähriges Kind, das vor dem Tod der Mutter wegen deren Krankheit bei ihren Großeltern gelebt hatte, die Übertragung der elterlichen Sorge auf den 190 km entfernt wohnenden Vater nachhaltig und klar ab, liegen entgegenstehende Interessen des Kindes vor. In diesem Fall können die Großeltern zum Vormund bestellt werden.60
Musterschreiben 1: Antrag nach § 74 SGB XII an das Sozialamt
Antrag auf Übernahme der Kosten einer Sozialbestattung
Meine Mutter, Frau Klara Müller, geb. am 6. Mai 1933, ist am 20. August 2021 gestorben.
Mir sind dadurch Unkosten in Höhe von 2.000 Euro entstanden. Eine Zusammenstellung füge ich diesem Schreiben bei.
Ich beziehe eine Witwenrente in Höhe von 1.200 Euro im Monat. Für meine Wohnung zahle ich eine Warmmiete von 600 Euro.
Außer einem Sparguthaben von 4.500 Euro habe ich kein Vermögen.
Zu weiteren Angaben bin ich gerne bereit.
Mit freundlichen Grüßen
Musterschreiben 2: Antrag auf Ruhen des Verfahrens über die Kosten
einer Notbestattung
Ihr Zeichen: XX
Antrag auf Übernahme der Kosten der Bestattung
Mit Schreiben vom 20.8.2021 haben Sie mich zur Zahlung der Bestattungskosten meiner Mutter Klara Müller in Höhe von 1.500 Euro aufgefordert.
Ich bitte, das Verfahren ruhen zu lassen, weil ich beim Sozialamt die Übernahme der Kosten gemäß § 74 SGB XII beantragt habe.
Da ich eine Witwenrente in Höhe von 1.200 Euro im Monat beziehe, für meine Wohnung eine Warmmiete von 600 Euro zahle und außer einem Sparguthaben von 4.500 Euro über kein Vermögen verfüge, ist zu erwarten, dass meinem Antrag entsprochen wird und dadurch die Bestattungskosten gedeckt werden können.
Zu weiteren Angaben bin ich gerne bereit.
Mit freundlichen Grüßen
1 Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2019 - VI R 272/18, Rn 17.
2 Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2019 - VI R 272/18, Rn 13.
3 Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2019 - VI R 272/18, Rn 17.
4 Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.06.2015 - 5 StR 71/15, Rn 4ff.
5 Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2018 - III ZR 183/17, Rn. 17;
Urteil vom 09.09.2020 - III ZB 30/20, PM 119/2020.
6 Zur Bestattungspflicht bei Einäscherung: Oberverwaltungsgericht NRW,
Beschluss vom 01.07.2015 - 19A 2635/11.
7 Bestattungsgesetze anderer Bundesländer sehen die gleiche Rangfolge vor.
8 Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2019 - VI R 272/18, 13.
9 Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2011 - IV ZR 132/11, Rn 13.
10 Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.11.2013 - IV R 54/13, Rn 16ff.
11 Bundesozialgericht, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R, Rn 24f.
12 Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020 - 12 U 870/20.
13 Bundessozialgericht, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R, Rn 7 ff.
Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R, Rn 15 ff.
14 Bundessozialgericht, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R, Rn 24.
15 Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.04.2015;
Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2008 - 4 ZB 07.2815;
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil 20.05.2020 - 6 K 4029/18 mit zahlreichen weiteren
Rechtsprechungshinweisen.
16 Bundessozialgericht, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 2308 R, Rn 16.
17 Verwaltungsgericht Köln, Urteil von 30.05.2012 - 9 K 1361/11;
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.04.2015 - 2 LB 28/4, Rn 41.
18 Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 25.06.2015 - 19 A 488/13, Rn 89.
19 Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 10.02.2021 - 19 E 145/20, Rn 6ff.
20 Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2005 - 12 A 1160/04, Rn 3.
21 Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.01.2007 - 11 K 1326/06.
22 Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 03.02.2020 - 1 A 4054/18.
23 Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.04.2015;
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.10.2011 - L 9 SO 226/10.
24 Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 09.07.2013 - 8 ME 86/13, Rn 10f.;
Beschluss vom 03.05.2021 -
10 LA 233/20, Rn 12f. m.w.N.
25 Bundessozialgericht, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R, Rn 21ff.
26 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2019 - L2 SO 4356/18, Rn 48ff.
27 Bundessozialgericht, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R, Rn 23-25.
28 Bundessozialgericht, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R, Rn 25.
29 Bundessozialgericht, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R, Rn 18.
30 Bundessozialgericht, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R, Rn 26-28.
31 Bundessozialgericht, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R, dazu auch
Oberverwaltungsgericht Saarland, Urteil vom 18.06.2020 - L 11 SO 9/18, Rn 49.
32 Bundessozialgericht, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10, Rn 32.
33 Bundessozialgericht, Urteil vom 11.09.2020 - B 8 SO 8/19 R, Rn 21.
34 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1102200/umfrage/durchschnittliche-kosten-von-
bestattungen-in-deutschland
35 Bundessozialgericht, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10, Rn 21.
36 Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.02.2004 - 10 UE 2497/03;
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 06.06.2000 - 3 A 5028/99.
37 Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.03.1996 - 19 A 194/96;
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2008 - L 9 SO 20/08 B ER.
38 Bundessozialgericht, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10, Rn 19ff.
39 Bundessozialgericht, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R, Rn 18.
40 Bundessozialgericht, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10, Rn 22.
41 Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 16.11.2009 - 12 A 1363/09
42 Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 12.05.2011, S 22 SO 19/09, Rn 31; so auch schon
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 03.11.1992 - 8 A 286/89.
43 Bundessozialgericht, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R, Rn 21;
Aufzählung im Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg,
Urteil vom 15.03.2018 - S 16 SO 5934/2014, Rn 54.
44 Bundessozialgericht, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R, Rn 20;
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 07.10.2016 - L 9 SO 414/16 B, Rn 17.
45 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2018 - S 16 SO 5934/2014, Rn 48.
46 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2018 - S 16 SO 5934/2014, Rn 51.
47 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2018 - S 16 SO 5934/2014, Rn 48.
48 Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.02.2016 - B 8 SO 103/15 B, Rn 6.
49 Bundessozialgericht, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R, Rn 31.
50 Landessozialgericht NRW, Urteil vom 26.06.2017 - L 20 SO 46/16, Rn 30ff.
51 Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 29.08.2016 - 19 A 1815/14, Rn 4.
52 Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 05.12.2017 - 19 E 111/17, Rn 5ff.
53 Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 22.07.2015 - 19 A 2438/13, Rn 68ff.
54 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2010 - 7 B 56/10, Rn. 6;
Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 30.07.2009 - 19 A 448/07, Rn. 39.
55 Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 30.07.2009 - 19 A 448/07, Rn 39.
56 Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 20.04.2010 - 19 A 1666/08, Rn 5ff.
57 Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 10.02.2021 - 19 E 145/20, Rn 5ff.
58 Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.09.2021 - II R 8/20, Rn 27.
59 Finanzgericht Köln, Urteil vom 29.09.201 - Rn 27.
60 Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.02.2022 - 6 UF 22/22.