Pfändungsfreigrenzen: Erhöhung zum 1. Juli 2021
Die Pfändungsfreigrenze ist auch von Dienstgebern zu beachten, wenn sie z. B. Erstattungsansprüche gegen den Mitarbeiter haben und auf dessen Arbeitsentgelt zugreifen (§ 394 Satz 1 BGB).
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung und Tabellen in BGBl 2021, Seite 1099