Kinderzuschlag für Familien mit geringem Einkommen
Anspruch auf den Kinderzuschlag von bis zu 185 Euro monatlich zusätzlich zum Kindergeld haben Familien mit geringem Einkommen. Durch den Kinderzuschlag kann sich die finanzielle Situation von Alleinerziehenden und von Familien mit Kindern erheblich verbessern.
Beispiel: Einer Familie mit drei kindergeldberechtigten Kindern kann ein Gesamtkinderzuschlag von 555 Euro monatlich zustehen.
Die gesetzliche Regelung ist hochkompliziert. Deshalb wird allgemein befürchtet, dass die meisten Familien, die Anspruch auf den Zuschlag haben, diesen nicht beantragen werden.
Familien, insbesondere aber auch deren Beratern, bieten jedoch die im Internet angebotenen Kinderzuschlagsrechner eine Möglichkeit, auf relativ einfache Weise zu überprüfen, ob und inwieweit Chancen auf den Kinderzuschlag bestehen.
Auch das "Merkblatt zum Kinderzuschlag", der "Antrag auf Kinderzuschlag" und die "Hinweise zum Ausfüllen des Antragsvordrucks" bieten Familien Informationen und Hilfen zur Antragstellung:
www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag
Die folgenden Erläuterungen stellen die gesetzliche Regelung nur in den Grundzügen und nicht mit allen Abweichungen und Ausnahmen dar. Sie sollen lediglich eine erste Orientierung darüber ermöglichen, ob und ggfs. inwieweit ein Antrag Erfolgsaussichten hat.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie haben für diese Kinder nach dem Bundeskindergeldgesetz oder nach dem Einkommensteuergesetz Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf entsprechende andere Leistungen (§ 4 Bundeskindergeldgesetz).
- Sie verfügen über ein Brutto-Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Renten usw. in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro. Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag werden nicht als Einkommen angerechnet.
- Sie verfügen über ein Netto-Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das höchstens dem bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes zu berücksichtigenden Gesamtbedarf der Eltern entspricht. Wohngeld wird hierbei nicht als Einkommen berücksichtigt.
- Durch den Kinderzuschlag wird Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden. Dabei bleiben die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 und die Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 23 Nummer 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht.
Minderung des Kinderzuschlags wegen Einkommen und/oder Vermögen des Kindes
Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags mindert sich, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des SGB II ein zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat:
Bei der Berücksichtigung des Einkommens des Kindes bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen unterlassen werden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen.
Bei der Berücksichtigung des Vermögens des Kindes ist der Grundfreibetrag von mindestens 3000 Euro abzusetzen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a SGB II). Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher, kann der Anspruch auf den Kinderzuschlag entfallen.
Minderung des Kinderzuschlags wegen Einkommen und/oder Vermögen der Eltern
Der Gesamtkinderzuschlag wird stufenweise gemindert, wenn das zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen der Eltern deren Gesamtbedarf übersteigt.
Der Gesamtkinderzuschlag wird um 50 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert.
Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe.
Antrag und Bewilligung
Der Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung gewährt (§ 5 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz).
Der Gesamtkinderzuschlag wird jeweils für sechs Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum).