Hilfen für hochgradig sehbehinderte Menschen
Dem Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung beizufügen.
Hochgradig sehbehindert ist ein Mensch, dessen besseres Auge mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 5 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist.
Die Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögenshilfe gezahlt. Sie wird bei anderen Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, Leistungen nach Hartz IV) nicht als Einkommen gewertet.
Sie wird nur auf Antrag gewährt. Zuständig sind in NRW die Landschaftsverbände Rheinland bzw. Westfalen-Lippe.
Der Antrag kann sowohl beim zuständigen Landschaftsverband als auch bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingereicht werden.