Blindengeld und Blindenhilfe
Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Blindengeld in Höhe von 473,00 €. Wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten, erhalten diese Personen den Differenzbetrag von 156,99 € als ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII
Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 2 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist.
Blindengeld und Blindenhilfe werden nur auf Antrag gewährt. Formulare sind im Internet bei dem zuständigen Landschaftsverband und bei den örtlichen Sozialämtern zu erhalten.
Beim erstmaligen Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen "BL" eingetragen.
Zuständig sind in NRW die Landschaftsverbände Rheinland bzw. Westfalen-Lippe. Der Antrag kann sowohl beim zuständigen Landschaftsverband als auch bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingereicht werden.
Personen ab 60 Jahre, die zusätzlich zum Blindengeld Blindenhilfe beziehen möchten, können sich wegen der Antragstellung und Fragen zur Einkommens- und Vermögensprüfung an das örtliche Sozialamt wenden.
Blindengeld bei Heimaufenthalt oder häuslicher Pflege
Das Blindengeld kann gekürzt werden bei blinden Menschen, die in einer Pflegeeinrichtung leben, wenn die Unterbringungskosten ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln übernommen werden. Das Blindengeld wird dann um diesen Unterstützungsbetrag gekürzt, jedoch maximal um die Hälfte.
Erhalten blinde Menschen Leistungen der Pflegekasse, privater Pflegeversicherung oder Beihilfe wegen häuslicher Pflege, Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege, wird das Blindengeld um 164,50 € (Pflegestufe 1) bzw. 154,00 € (Pflegestufen 2 und 3) gekürzt. Diese Anrechnungsregelung hat der Gesetzgeber getroffen, weil der durch die Blindheit bedingte Mehraufwand teilweise bereits durch die Pflege- und Betreuungsleistungen abgedeckt wird.