Blinden- und Gehörlosengeld in NRW – ab Juli 2019
1. Leistungen für blinde Menschen
Blinde Menschen erhalten ein monatliches Blindengeld, dessen Höhe vom Lebensalter abhängig ist. Das Blindengeld verändert sich jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend dem Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung.
Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als zwei Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist. Beim erstmaligen Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen "BL" eingetragen.
1.1 Blindengeld für Minderjährige
Vor Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten blinde Menschen einen Betrag in Höhe von 370,57 Euro monatlich.
Wohnen sie in einer stationären Einrichtung (z. B. Pflege- oder Behindertenwohnheim) wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 185,28 Euro monatlich.
1.2 Blindengeld für Menschen vom 18. bis zum 60. Lebensjahr
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten blinde Menschen einen Betrag in Höhe von 739,87 Euro monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. In diesem Fall werden die Leistungen aus der Pflegeversicherung ungekürzt und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld gewährt. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 569,23 Euro
- bei den Pflegegraden 3 bis 5: 581,82 Euro
Bei Bewohnern stationärer Einrichtungen (z. B. Pflege- oder Behindertenwohnheim) wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 369,85 Euro monatlich.
1.3 Blindengeld für Menschen ab dem 60. Lebensjahr
Ab Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten blinde Menschen unabhängig von Alter und Vermögen ein Blindengeld in Höhe von 473 Euro monatlich (§ 2 Abs. 2 Abs. 1 GHBG).
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet: die Leistungen aus der Pflegeversicherung werden ungekürzt und das zusätzliche Blindengeld nur gekürzt gewährt. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 302,36 Euro
- bei den Pflegegraden 3 bis 5: 314,95 Euro
Wohnt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung (z. B. Pflege-/Behindertenwohnheim), wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 236,50 Euro monatlich.
1.4 Leistungen für hochgradig sehbehinderte Menschen
Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten ab dem vollendeten 16. Lebensjahr einen Betrag in Höhe von 77 Euro monatlich. Vorausgesetzt wird
- Mindestalter: 16 Jahre
- Das bessere Auge weist mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als fünf Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung auf.
- Eine augenärztliche Bescheinigung oder das Merkzeichen H im SB-Ausweis sowie 100 Prozent, welche sich ausschließlich auf die hochgradige Sehbehinderung beziehen.
Eine Kürzung bei Pflegebedarf oder stationärer Unterbringung findet nicht statt.
2. Gehörlose Menschen
Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten - ggf. auch zusätzlich zu den Leistungen für blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen - eine Hilfe in Höhe von 77 Euro monatlich, wenn sie keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten.
Die Hilfe wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Sie wird bei anderen Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe) nicht als Einkommen gewertet und nicht angerechnet.
3. Zuständigkeit und Antrag
Zuständig für die Leistungen sind in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) bzw. Westfalen-Lippe (LWL).
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt. Die Antragsformulare können unter folgenden Links heruntergeladen werden:
www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/menschenmitbehinderung/blindenundgehrlosengeld/blinden__und_gehoerlosengeld.jsp oder
www.lwl-inklusionsamt-soziale-teilhabe.de/de/Hilfe_Blinde_Gehoerlose/antrag/