Arbeitsunfähigkeit: Meldung und elektronische Bescheinigung (eAU) durch die gesetzlichen Krankenkassen
Die Verpflichtung besteht nicht für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 5 Abs. 1a Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz - EntgFG).
1. Meldepflicht des Mitarbeiters
Mitarbeiter müssen nach wie vor den Arbeitgeber über ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sofort informieren, wenn sie sich entschließen, wegen einer Erkrankung nicht zu arbeiten bzw. einen Arzt aufzusuchen, um die Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen.
Die Meldung ist an die vom Arbeitgeber bestimmte Person oder Stelle, beispielsweise die Abteilungsleitung oder Personalabteilung zu richten.
Die Pflicht zur Vorlage einer AU-Bescheinigung entfällt für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer. Diese sind bei einer länger als drei Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, spätestens am darauffolgenden Tag das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer durch einen Arzt feststellen und sich darüber eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen (§ 5 EntgFG).
2. Aushändigungs- und Übermittlungspflicht des Arztes
Der Arzt ist nach wie vor verpflichtet, dem Mitarbeiter die gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papier auszuhändigen. Dadurch behält dieser bei elektronischen Störfällen eine Nachweismöglichkeit.
An die Krankenkasse übermittelt der Arzt die folgenden Daten:
- Name des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin,
- Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- Datum der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
- Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
- Angabe, ob Anhaltspunkte für einen Arbeitsunfall vorliegen.
Im Störfall hat der Arzt den digitalen Versand innerhalb von 24 Stunden nachzuholen oder die Krankenkasse per Post zu informieren.
3. Abruf der Krankheitsdaten durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ruft bei der zuständigen Krankenkasse die vom Arzt festgestellten Daten ab, wenn der Arbeitnehmer ihn über seine Arbeitsunfähigkeit informiert hat.
4. Krank zur Arbeit?
Jede und jeder fünfte Beschäftigte geht mit einem ansteckenden Infekt zur Arbeit, mit Rückenschmerzen jede und jeder zweite. Jede und jeder Dritte bleibt bei jeder Arbeitsunfähigkeit stets zuhause.
5. Gesetzliche Regelung
Eine Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründen kein Arbeitsverbot für Mitarbeiter und kein Beschäftigungsverbot für Arbeitgeber. Sie sind eine vom Arzt gemachte Prognose über den zu erwartenden Krankheitsverlauf. Ob der Arbeitnehmer bei Erkrankung einen Arzt aufsucht, sich krankschreiben lässt, sich krankmeldet und ob er arbeitet oder nicht arbeitet, hängt weitgehend von seiner Entscheidung ab.
Sozialversicherungsrechtlich bestehen keine Verbote: Der Kranken- und der Unfallversicherungsschutz besteht auch während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit (§ 5 Abs. Nr. 1 SGB V; § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
6. Gesundheitliche Bedenken
Aus medizinischer Sicht kann Arbeiten trotz Krankheit fragwürdig sein beispielsweise bei Viruserkrankungen wegen der Gefahr, dass diese das Herz oder andere Organe angreifen bzw. sich durch Medikamente unterdrückte Symptome verschlimmern. Bei Gelenkerkrankungen kann das weitere Heben und Bewegungen schwerer Lasten die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigen.
7. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Kommt ein krankgeschriebener Arbeitnehmer zur Arbeit, ist zu unterscheiden:
Besteht die Gefahr der Schädigung Dritter, von Kollegen, Kunden, Kranken, oder Ratsuchenden wegen ansteckender Erkrankung, erhöhte Unfallgefahr, körperliche Schwäche oder psychische Beeinträchtigung, ist der Dienstgeber verpflichtet, die Arbeitsleistung zu untersagen (Ausnahme: Home-Office).
Besteht keine Gefahr für Dritte und kann der Arbeitnehmer voraussichtlich seine volle Arbeitsleistung trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit erbringen, darf der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht ablehnen. Das gilt in der Regel auch, wenn der Arbeitnehmer dadurch seine Krankheit verschlimmern würde.
Beispiel: Eine Krankenschwester arbeitet trotz Rückenleidens weiter, weil sie angesichts der zu erwartenden niedrigen Rente Arbeitsentgelt beziehen will, solange sie ihre Schmerzen noch ertragen kann.
Eine Teilleistung muss der Arbeitgeber aber nicht annehmen.