Begleitung eines nahen Angehörigen mit begrenzter Lebenserwartung (§ 3 Abs. 6 PflegeZG)
Die Krankheit muss so weit fortgeschritten sein, dass eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und diese lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. (§ 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 3 Satz 2).
Nachweis der medizinischen Voraussetzungen
Der Arbeitnehmer hat beim Dienstgeber zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen ein entsprechendes ärztliches Zeugnis einzureichen (§ 3 Abs. 6 Satz 2).
Begleitung des nahen Angehörigen
Da gesetzlich weder Pflege noch Betreuung und Beaufsichtigung verlangt wird, reicht es aus, dass der Mitarbeiter seinen Angehörigen in den letzten Lebenstagen nicht allein lassen und die Zeit mit ihm verbringen will, um eine angemessene Lebensqualität auch während des Sterbens zu sichern und einen würdevollen, schmerzfreien und friedvollen Tod zu ermöglichen. Ort der Begleitung kann eine Wohnung, ein Altenheim, Krankenhaus oder Hospiz usw. sein.
Teilweise Freistellung
Arbeitnehmer, die keine Arbeitsbefreiung in Anspruch nehmen, aber ihre Arbeitszeit reduzieren wollen, haben dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn schriftlich anzukündigen und gleichzeitig zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung in Anspruch genommen wird und wie die Arbeitszeit verteilt werden soll. Darüber ist mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Der Arbeitgeber hat den Wünschen des Mitarbeiters möglichst zu entsprechen und darf die Vereinbarung nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Der Arbeitnehmer kann die Zustimmung des Arbeitgebers beispielsweise durch Anrufung des Arbeitsgerichts erzwingen, wenn er dem Gericht aufzeigen kann, dass die von ihm verlangte Arbeitszeitreduzierung dem Arbeitgeber zumutbar ist. Das Arbeitsgericht wird, wenn der Arbeitnehmer eine einstweilige Verfügung beantragt, über den Antrag innerhalb weniger Tage entscheiden.
Vollständige Freistellung
Die vollständige Arbeitsbefreiung bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer sie schriftlich und fristgerecht beantragt. Das Gesetz sieht zwar vor, dass eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen einzuhalten ist (§ 3 Abs. 6 Satz 1 und 3 PflegeZG). Jedoch kann bei akuter Lebensgefahr und Todeswahrscheinlichkeit dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung psychisch nicht möglich und nicht zumutbar sein. In diesen Fällen ist er nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet (§ 275 Abs. 3 BGB).
Beispiel: Einem Arbeitnehmer wird während der Arbeitszeit mitgeteilt, dass die Ehepartnerin bei einem Unfall lebensgefährliche Verletzungen erlitten hat.
Während der vollständigen Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf das laufende Arbeitsentgelt. Einmalige Zuwendungen, die nur das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraussetzen, sind allerdings vom Arbeitgeber zu zahlen.
Beispiele: Jahressonderzahlung, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Jubiläumsgeld.
Anspruch auf Kinderkrankengeld der Versicherten
Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
- die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
- bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
- die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt (§ 45 Abs. 4 SGB V).
Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil und nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel weniger als 15 Beschäftigten.
Zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld
Der Anspruch auf Freistellung sowie der Anspruch auf Kinderkrankengeld sind zeitlich nicht begrenzt. Kinderkrankengeld wird in Höhe von 70 Prozent des Brutto- und höchstens 90 Prozent des Netto-Einkommens gewährt (§§ 47 und 47b SGB V).
Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld sind, haben nur Anspruch auf unbezahlte Freistellung.
Entsprechend anwendbare Regelungen
Entsprechend anwendbar sind die Abschnitte 5 bis 10 des Beitrags zum "Pflegezeitgesetz 2024" zum Anspruch des Arbeitnehmers auf ein zinsloses Darlehen, zu flankierenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen, zur Sozialversicherung und zur Möglichkeit weiterer Arbeitsbefreiung.
Der Beitrag wurde im Januar 2024 umfangreich aktualisiert und inhaltlich deutlich erweitert. Somit weicht er auch inhaltlich von der gedruckten Fassung der Ausgabe 2/2015 (April 2015) des Recht-Informationsdienstes ab.