Alte Menschen - Sicherung des Lebensunterhalts durch Renten und Sozialleistungen
1.1 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sinken ständig. Die "Eckrente", das ist die gesetzliche Altersrente eines Beschäftigten, der 45 Jahre lang das Durchschnittseinkommen von aktuell ca. 2.500 Euro pro Monat Jahr in Westdeutschland verdient, hat sich wie folgt entwickelt bzw. kann sich
nach Prognosen der Deutschen Rentenversicherung wie folgt entwickeln:
Jahr | Netto-Eckrente des Versicherten | Rente der Witwe des versicherten Eckrentners |
2010 | 1083 Euro | 650 Euro |
2020 | 1069 Euro | 641 Euro |
2030 | 1024 Euro | 614 Euro |
2040 | 988 Euro | 593 Euro |
Die Zahlen der Statistik zeigen auf, dass bereits jetzt Ehepaare, bei denen der Ehemann über Jahrzehnte ein durchschnittliches Einkommen erzielt hat, während die Frau für Haushalt und Kindererziehung verantwortlich war, so dass nur der Ehemann eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, unter dem von der Bundesregierung für ermittelten 2014 sächlichen Existenzminimum von 14.016 Euro (= monatlich 1.168 Euro) liegen.
Stirbt der Ehemann, erhält die Witwe in der Regel 60 % der Rente des Mannes als Witwenrente und bleibt damit weit unter dem sächlichen Existenzminimum (2014: 8.352 Euro = monatlich 696 Euro).
Versicherte, die ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt haben oder weniger als 45 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt waren, erhalten Renten, die noch weiter unter dem Existenzminimum bleiben.
1.2 Sonstige Versorgungsbezüge
Beispiel: Ein Rentnerin erhält zusätzlich zu ihrer Altersrente von 700 Euro eine Zusatzrente von 180 Euro.
Die Einkommenssituation der Rentner/Rentnerehepaare kann sich verbessern, wenn beispielsweise beide Partner Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit bzw. Anrechung von Kindererziehungszeiten erhalten, wenn Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aus einer betrieblichen Altersversorgung (Zusatzversorgung) oder aus einer freiwilligen Lebensversicherung gezahlt werden (z. B. "Riester"- oder "Rürup"-Rente).
1.3 Wohngeld als zusätzliche Sozialleistung
Beispiel: Ein Rentner erhält eine monatliche Rente von 1.000 Euro. Seine Ehefrau hat kein Einkommen.
Die monatliche Miete für die 60 qm große Wohnung in Münster/Westfalen beträgt 500 Euro + 100 Euro Heizkosten.
Der Rentner erhält Wohngeld in Höhe von ca. 100 Euro.
Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Es wird nur auf Antrag gewährt. Anspruchsberechtigte Anspruch auf Miet- oder Lastenzuschuss können haben.
Anspruchsberechtigte
- Mieter von Wohnraum (Wohnung oder Zimmer, egal ob Neu- oder Altbau)
- Inhaber einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- Bewohner eines Heimes,
- Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn sie in diesem Hause wohnen,
- Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als Eigenheim angesehen werden kann,
- Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung,
- Eigentümer einer Kleinsiedlung,
- Erbbauberechtigte.
Höhe des Wohngeldes
Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt wird, hängt ab von
- der Zahl der zum Haushalt rechnenden, vom Wohngeld nicht ausgeschlossenen Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähigen Miete oder Belastung, wobei die Höchstbeträge nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen:
Die Berechnung der Höhe erfolgt nach der hochkomplizierten Formel, die in § 19 Wohngeldgesetz wiedergegeben ist.
Einfacher ist es, mit einem Wohngeldrechner die ungefähre Höhe zu ermitteln. Wohngeldrechner werden im Internet angeboten beispielsweise unter
1.4 Grundsicherung im Alter zur Existenzsicherung
Alte Menschen, die kein Einkommen haben bzw. deren Einkommen zur Existenzsicherung nicht ausreicht, haben Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beantragt werden (§§ 41 - 46 SGB XII). In der Regel wird Anspruch auf ergänzende Grundsicherung bestehen, wenn das Gesamteinkommen eines Alleinstehenden unter ca. 800 Euro bzw. das Gesamteinkommen eines Ehepaares unter 1.200 Euro liegen. Jedoch kann je nach Lage des Einzelfalls auch bei höherem Einkommen ein Anspruch bestehen.
Die Grundsicherung umfasst:
- Ausgaben für den notwendigen Lebensunterhalt,
- Aufwendungen für die Unterkunft - dazu gehören Miete, Nebenkosten und Heizung,
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Vorsorgebeiträge in angemessener Höhe,
- Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen, wie für Schwerbehinderte,
- situationsabhängige Hilfen bei besonderem Bedarf.
Die Grundsicherung wird auch dann gewährt, wenn der alte Mensch Unterhaltsansprüche gegen ein oder mehrere Kinder hat (siehe den nächsten Abschnitt), das jährliche Gesamteinkommen des jeweiligen Kindes aber unter 100.000 Euro liegt (§ 43 Abs. 2 SGB XII). Der Sozialhilfeträger kann in diesem Fall keine Erstattung seiner Leistungen verlangen.
Lebt der alte Mensch in einem Heim oder einer anderen Einrichtung (z. B. Wohngemeinschaft), wird der notwendige Lebensunterhalt nach § 35 SGB XII gewährt.
→ www.deutsche-rentenversicherung.de (Broschüre "Die Grundsicherung: Hilfe für Rentner")
1.5 Unterhaltszahlungen der Kinder an ihre Eltern
Kinder sind verpflichtet, ihren Eltern nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt zu leisten (§§ 1601ff. BGB).
Eine Unterhaltspflicht besteht aber nur, wenn das Nettoeinkommen abzüglich der Werbungskosten und der Unterhaltszahlungen des alleinlebenden Unterhaltspflichtigen mindestens monatlich 1.600 Euro einschließlich 450 Euro Warmmiete beträgt (angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern). In diesem Falle hat der Unterhaltspflichtige die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens an den Elternteil zu zahlen, höchstens aber den zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Elternteils erforderlichen Betrag.
Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1.280 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete). Steht dem zusammenlebenden Ehegatten allerdings wegen des hohen Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten ein höherer Unterhaltsanspruch nach dem Halbteilungsgrundsatz ein höherer Unterhaltsanspruch zu, erhöht sich sein angemessener Unterhalt entsprechend.
Beispiel: Ein 50jähriger verheirateter erwerbstätiger Sohn kann seinen Eltern nur dann zum Unterhalt verpflichtet sein, wenn er und seine Frau ein Gesamteinkommen von mehr als 2.880 Euro netto haben.
Dieser Freibetrag erhöht sich ua. dann, wenn er oder seine Ehefrau berufsbedingte Aufwendungen zu tragen haben, ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind oder Kredite abzahlen müssen (Siehe Beispiel am Ende des Beitrags).
Die zum Unterhalt verpflichteten Kinder haben zwar nicht nur ihr Einkommen, sondern auch ihr Vermögen einzusetzen. Nicht einzusetzen sind aber in der Regel das selbst bewohnte Haus bzw. die selbst bewohnte Eigentumswohnung, sofern sie angemessen sind. Für das Alter angespartes Vermögen muss nur angetastet zu werden, wenn es bestimmte Grenze überschreitet.
Hinweise auf Informationsmedien
Richter, Schmidt, Klatt, Doering-Striening (Herausgeber)
Seniorenrecht - in der anwaltlichen Praxis
Nomos-Verlag, Baden-Baden 2011, 360 Seiten, 39,00 Euro
Der in der Praxis oft problematische Regress der Sozialleistungsträger gegen die Kinder der Senioren, die Finanzierung der Pflege, der Heimvertrag, Vorsorge- und andere Vollmachten, die Patientenverfügung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Sozialhilfe und Vermögensübertragung sind Themen dieser Veröffentlichung.