§ 219a soll bleiben
Pfarrer Dr. Christian Schmitt, Vorsitzender des Diözesan-Caritasverbandes MünsterFoto: Harald Westbeld
Auch wenn der § 219a keine Abtreibung verhindern werde, habe das Gesetz "rechtspolitisch eine wichtige Bedeutung", so der Caritas-Vorsitzende. Das Bewusstsein für den Wert des ungeborenen menschlichen Lebens dürfe nicht weiter ausgehöhlt werden. Die Regelung in der bestehenden Fassung drücke aus, dass es sich bei der Abtreibung "nicht um eine normale ärztliche Dienstleistung handelt", erklärt Schmitt.
Zu bedenken ist aus Schmitts Sicht, dass eine Abtreibung nach § 218 weiterhin rechtswidrig bleibe. Nur wenn die Bedingungen des § 218a wie vorherige Beratung, Fristwahrung und Durchführung durch einen Arzt erfüllt seien, könne sie straffrei bleiben. Es bleibe aber die in Artikel 1 des Grundgesetzes festgelegte Pflicht des Staates bestehen, "das vorgeburtliche menschliche Leben zu schützen".
Der § 219a sieht in der derzeit noch geltenden Fassung vor, dass Schwangerschaftsabbrüche nicht wegen eines "eigenen Vermögensvorteils" oder "in grob anstößiger Weise" angeboten, angekündigt oder angepriesen werden dürfen. Die detaillierteren Regelungen lassen nach Ansicht von Schmitt darüber hinaus genügend Informationen zu.
cpm