Diener am Gemeinwohl
Für die Caritas machte der Münsteraner Diözesan-Caritasdirektor Heinz-Josef Kessmann deutlich, dass die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände nicht nur vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte, sondern auch auf der Grundlage geltenden Rechts die Berechtigung haben, "in den verschiedenen Feldern der sozialen Arbeit, der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe und des Gesundheitswesens nach ihren Grundsätzen und nach ihren eigenen Prinzipien tätig zu werden". Die Caritas leiste diese Arbeit aus eigenem Auftrag und nicht als staatlicherAuftragnehmer. Sie leiste ihre Arbeit in subsidiärer Verantwortung gegenüber Staat und Gesellschaft bei gleichzeitiger Anerkennung der staatlichen Letztverantwortung für das Gemeinwohl der Bürgerinnen und Bürger, betonte Kessmann.
Bei einem solchen Verständnis ordnungspolitischer Grundsätze des modernen Sozialstaats "hat dieser eben nicht vorrangig die notwendigen Leistungen der sozialen Arbeit und des Gesundheitswesens selber anzubieten", vielmehr sei es staatliche Aufgabe, den Rahmen für die Tätigkeiten der pluralen Träger sicherzustellen. Das bedeute, dass der Staat die Tätigkeit der freien Träger schützen und fördern müsse.
Die von vielen politisch Verantwortlichen immer weiter betriebene Ausdehnung rein marktwirtschaftlicher Steuerungsmechanismen auf die soziale Arbeit führe nur zu kurzfristigen finanziellen Entlastungen. Mittelfristig werde durch die damit verbundenen Einschränkungen der Pluralität der Träger das Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen gefährdet. Damit gehe ein wesentliches Charakteristikum eines modernen demokratischen Sozialstaates verloren, unterstrich Kessmann. "In diesem Sinne sind die subsidiäre Ausgestaltung des Feldes der sozialen Arbeit und die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen freien Trägern und staatlichen Instanzen nicht ein beliebiges Gestaltungsszenario, das im Zuge von Sparüberlegungen bereitwillig zur Disposition gestellt werden kann", betonte Kessmann.
Der Landtag fordert die Landesregierung auf,
- die Kirchen weiterhin im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten und auf Grundlage der bestehenden gesetzlichen Regelungen in ihrem Engagement für Gesellschaft und Gemeinwohl zu unterstützen;
- die Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts als einen verfassungsrechtlich verbürgten und angemessenen Ausgleich der kirchlichen Selbstbestimmung und des notwendigen Arbeitnehmerschutzes anzuerkennen.
Beschlussvorschlag im Antrag der CDU-Fraktion im NRW-Landtag (Drucksache 16/2632)