Menschen mit Behinderungen, die bislang Sozialhilfe bezogen haben, müssen möglichst zügig bei ihrem zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Grundsicherung stellen, damit sie im Januar 2020 nahtlos weiter Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen können. Darauf weist der Caritasverband für das Bistum Essen hin.
Rund 45.000 Erwachsene mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen betrifft der komplexe Systemwechsel, der mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) einhergeht. Diese Menschen und ihre rechtlichen Betreuer gingen auf Nummer Sicher, wenn sie den Ämtern einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf für die Bearbeitung der Anträge auf Grundsicherung einräumten, erklärt Roland Sobolewski, Referent für Wirtschaftliche Einrichtungsberatung im Caritasverband für das Bistum Essen.
Die Umsetzung des BTHG war in Nordrhein-Westfalen ins Stocken geraten, weil zunächst die Bedingungen für den Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen für sämtliche Leistungen zwischen Landschaftsverbänden, kommunalen Spitzenverbänden, Wohlfahrtsverbänden, öffentlichen und privat-gewerblichen Leistungsanbietern ausgehandelt werden mussten. Nachdem nun am Dienstag, 23. Juli, der entsprechende Landesrahmenvertrag unterzeichnet worden ist, steht einer Umsetzung des Systemwechsels in Nordrhein-Westfalen nichts mehr im Wege.
Das BTHG soll dazu beitragen, Menschen mit Behinderungen eine möglichst volle und wirksame Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen. "Dieses Ziel begrüßen wir ausdrücklich", stellt Caritas-Experte Sobolewski heraus, "die umfangreichen Rechtsänderungen bieten viele Chancen und Möglichkeiten, stellen aber in der Phase der Umstellung des Gesetzes auch hohe Anforderungen an die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen oder ihre rechtlichen Betreuer, an Leistungsträger und -anbieter."
Für Menschen, die in "besonderen Wohnformen" (bisher: stationäre Wohnformen) leben, bedeutet die dritte Reformstufe des umfangreichen Gesetzespaketes BTHG unter anderem die "Trennung der Leistungen": Ab Januar 2020 werden Leistungen der Wohnraumüberlassung (Vermietung) und Serviceleistungen getrennt von der fachlichen Assistenzleistung betrachtet, bewilligt und finanziert. Leistungen der Grundsicherung sowie für die Kosten der Unterbringung müssen bei den örtlichen Sozialämtern beantragt werden. Für Leistungen der Eingliederungshilfe sind die Landschaftsverbände zuständig. "Wenn nicht rechtzeitig die notwendigen Anträge beim zuständigen Leistungsträger gestellt werden, drohen Leistungsunterbrechungen", warnt Sobolewski.
Dieser grundlegende Systemwechsel könne nur gelingen, wenn alle Beteiligten ihre Hausaufgaben machten, so Sobolewski: Einerseits Leistungsträger wie Landschaftsverbände, Kommunen, Kranken- und Rentenversicherer, andererseits die vielfältigen Einrichtungen der Behindertenhilfe als Leistungserbringer und drittens die Leistungsberechtigten selbst. "Wichtigste Aufgabe der Leistungsberechtigten ist es aktuell, rechtzeitig die entsprechenden Anträge auf den Weg zu bringen."
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) bietet in einem neuen Online-Wissensportal Informationen zum BTHG in leicht verständlicher Sprache an: www.bthg2020.lwl.org.
Außerdem hat der LWL für alle Fragen rund um das BTHG eine Telefon-Hotline eingerichtet. Sie ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr unter 0251/591-5115 erreichbar.
Rückfragen bitte an Roland Sobolewski, Tel. 0201/ 81028-135, roland.sobolewski@caritas-essen.de
Pressemitteilung
Essen / Ruhrgebiet
Menschen mit Handicap: Jetzt Antrag auf Grundsicherung stellen
Erschienen am:
23.07.2019
Herausgeber:
Caritasverband für das Bistum Essen
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Am Porscheplatz 1
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