Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses und Beschäftigungsverbot wegen früherer Sexualstraftat im Bereich der Sozialhilfe
Träger von Diensten und Einrichtungen der Sozialhilfe, insbesondere in der Alten- und Behindertenhilfe, dürfen
- Fach- und Betreuungskräfte sowie
- dauerhaft tätige ehrenamtliche Mitarbeiter, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Sozialhilfeberechtigten haben,
nur beschäftigen, wenn diese die nicht rechtskräftig wegen einer Sexualstraftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind.
Sie sollen sich von Fach- und anderen Betreuungskräften, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und während der Beschäftigungsdauer in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
Nimmt der Träger der Einrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
Im Falle der Ausübung einer Tätigkeit für den Träger der Einrichtung sind sie spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen. Sie sind im Anschluss an die Einsichtnahme unverzüglich zu löschen, wenn keine Tätigkeit für den Träger der Einrichtung aufgenommen wird.