Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bildaufnahmen von Patienten, Klienten, Bewohnern in geschützten Räumen
Eingriffe in dieses Recht durch Herstellen bzw. Nutzung von Bildaufnahmen hat der staatliche Gesetzgeber § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB unter Strafe gestellt und den Schutzbereich auf alle Räume erstreckt, die "gegen Einblick besonders geschützt sind." Dazu gehören nicht nur die von einem Heimbewohner benutzten Zimmer und die Gemeinschaftsräume im Heim, sondern auch die Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume caritativer Einrichtungen wie beispielsweise die Räume einer Beratungsstelle.1
§ 201a Strafgesetzbuch
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, […]
Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Anfertigen/Veröffentlichung von Bildaufnahmen der Besucher/Nutzer in geschützten Räumen können ohne deren Einwilligung auch durch überwiegende berechtigte Interessen der Einrichtung nicht gerechtfertigt werden (§ 201a Abs. 4 StGB gilt nicht für Fotos in besonders geschützten Räumen).
Verstöße gegen § 201a StGB werden in der Regel zwar nur strafrechtlich verfolgt, wenn die betroffene Person einen Strafantrag stellt. Jedoch kann ein Strafverfahren auch durchgeführt werden, wenn die Staatsanwaltschaft Kenntnis von der Straftat erlangt und wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 205 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Wurden Fotos rechtswidrig angefertigt, kann der Betroffene nach den Vorschriften des BGB u. a.Herausgabe, Vernichtung, Unterlassung und Ersatz des materiellen und des Nichtvermögensschadens verlangen.
Strafbar kann die unbefugte Herstellung bzw. Verbreitung von Bildaufnahmen auch in anderen Fällen des § 201a StGB und der § 22, 23 und 33 KUG sein.2
* BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98, NJW 2004, 999.
1 BVerfG, Beschluss vom 24.05.1977 - 2 BvR 988/75, Rn 55.
2 Amtsgericht Aachen, Urteil vom 29.10.2015 - 447 DS 249/15.