Vereinsrecht: Hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen der Vereine
Nach der gesetzlichen Neuregelung kann der Vorstand bei der Berufung einer Mitgliederversammlung vorsehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung).
Elektronische Kommunikation erfolgt in Videokonferenzen, Telefonkonferenzen, Meinungsaustausch per Internetdialog ("Chat") und/oder Abstimmung per E-Mail. Der Vorstand muss aber eine Identitätsprüfung, Datenschutz und Dokumentationssicherheit sicherstellen. Bei der Kommunikation über WhatsApp bzw. E-Mail ist dies in der Regel nicht möglich.
Die Mitgliederversammlung des Vereins kann beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.