UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Das Grundgesetz der Bundesrepublik erkennt das natürliche Recht der Eltern an, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Obwohl allgemein anerkannt ist, dass auch Kindern Grundrechte zustehen, enthält das Grundgesetz keine entsprechende Regelung.
Die UN-Kinderrechtskonvention kann deshalb dazu beitragen, den Schutz von Kindern zu stärken und deren Entwicklung zu fördern. Sie erkennt wie auch das Grundgesetz an, dass für die Erziehung und Entwicklung des Kindes in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich sind. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
Das Kindeswohlprinzip ist nach der Konvention nicht nur bei individuellen Maßnahmen, beispielsweise für den Schutz eines Kindes gegen gewalttätige Eltern, sondern bei allen Maßnahmen zu beachten, die sich auf Kinder auswirken. Bei städtebaulichen Maßnahmen ist eine kinderfreundliche Infrastruktur (Spielplätze, Schulen usw.) einzuplanen. Bei der Festsetzung von Eintrittspreisen und Nutzungsgebühren öffentlicher Einrichtungen ist die finanzielle Belastung vom Mehrkinderfamilien und einkommensschwacher Eltern zu berücksichtigen.
Zwar sind die Rechte einklagbar, die Kindern in der Konvention zuerkannt sind. Das Kindeswohl wird jedoch bisher fast nur im Familien- und im Jugendhilferecht vom Gesetzgeber und den Gerichten ständig berücksichtigt. Im Schulrecht gibt es keine Regelungen zum Schutz der Schüler vor respektlosem, verletzenden und übergriffigen Verhalten von Lehrern. Auch fehlen ausreichende Regelungen und Maßnahmen zur Beseitigung der erheblichen Defizite in der schulischen Ausbildung der Kinder aus bildungsfernen und sozio-ökonomisch benachteiligten Familien einschließlich Flüchtlingskindern und asylsuchenden Kindern.
Im Sozialrecht, im Ausländerrecht und in anderen Rechtsbereichen bestehen in der Bundesrepublik erhebliche Anwendungsdefizite hinsichtlich der Kinderrechtskonvention. Deshalb ist es ratsam, vor gerichtlichen Schritten, die sich auf die Konvention stützen, kompetente juristische Beratung einzuholen.
Allgemeine Kinderrechte
Vorrang des Kindeswohls (Art. 3 KRK)
- Das Wohl des Kindes ist vorrangig zu berücksichtigen bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden.
Recht auf Beteiligung (Art. 12 KRK)
- Jedes Kind hat ein Recht auf altersangemessene Beteiligung in allen Angelegenheiten oder Verfahren, die das Kind berühren.
- Man muss ihm insbesondere Gelegenheit geben, in allen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle gehört zu werden.
Recht auf Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit (Art. 13 KRK)
- Jedes Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.
- Jedes Kind hat das Recht, Informationen und Gedankengut in Wort, Schrift oder Druck sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 15 KRK)
- Jedes Kind hat das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.
Schutz der Privatsphäre und Ehre (Art. 16 KRK)
- Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
- Es hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Kinderrechte in Kommunen
Recht auf Nichtdiskriminierung (Art. 2 KRK)
- Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund
- Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung
- Institutionelle Verankerung von Kinderrechten in der Kommune (Satzung, Leitbild, Aktionsplan, Maßnahmenkatalog)
Recht auf Beteiligung und Information (Art. 12, 42 KRK)
- Partizipationsmöglichkeiten
- Berücksichtigung von Interessen von Kindern und Jugendlichen
- Informationen über Kinderrechte
- Ansprechpartner*innen für Kinder und Jugendliche
Recht auf Bildung (Art. 28 KRK)
- Wohnortnahe Betreuungsplätze in Kindertagesstätten und Schulen
- Kommunale Leistungen im Bereich der Kindertagesstätten
- Unterstützung beim Übergang von Schule in Beruf
Recht auf kinderfreundliche Umwelt (Art. 24 KRK)
- Kinderfreundliches Wohnumfeld
- Kinderfreundliche Mobilitätslösungen
- Saubere Umwelt
Recht auf Spiel und Freizeit (Art. 31 KRK)
- Freizeitangebote für alle Altersgruppen
- Spiel- und Sportplätze, Bibliotheken und Freizeitzentren
- Angebote, Sachmittel und Personal für Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen