Ukrainische Flüchtlinge: Aufenthalt und Beschäftigung
Die sofortige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist zulässig, wenn die Aufenthaltserlaubnis oder die sog.Fiktionsbescheinigung den Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt" enthält. In anderen Fällen ist eine Aufenthaltserlaubnis bzw. die Aufnahme des Zusatzes bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
§ 24 Aufenthaltsgesetz