Teilhabechancengesetz: Förderung der Eingliederung Langzeitarbeitsloser
Die Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitsloser soll durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung verbessert werden. Hohe Lohnkostenzuschüsse sollen Dienstgeber/Arbeitgeber dazu bringen, Langzeitarbeitslose zu beschäftigen und ihnen dadurch mehr soziale Teilhabe auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt ermöglichen.
Dienstgeber/Arbeitgeber können über die neuen Regelinstrumente mit Lohnkostenzuschüssen gefördert werden, wenn sie sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit langzeitarbeitslosen Menschen abschließen.
In das Zweite Buch Sozialgesetzbuch werden zwei neue Förderinstrumente aufgenommen:
- § 16e SGB II - "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen"
- § 16i SGB II - "Teilhabe am Arbeitsmarkt"
Die Beschäftigungsfähigkeit der betroffenen Menschen soll durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung durch Lohnkostenzuschüsse verbessert werden.
Allgemeine Förderung der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen - § 16e SGB II
Die nicht nur geringfügige Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, kann nach § 16e SGB II durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründet wird.
Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts.
Zu berücksichtigen ist nicht der gesetzliche Mindestlohn, sondern das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht überschreitet, sowie der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen (§ 16e Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB II).
In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.
Besondere Förderung der Eingliederung vom Jobcenter zugewiesener Leistungsberechtigter - § 16i SGB II
Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem vom Jobcenter zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person
- das 25. Lebensjahr vollendet hat,
- für insgesamt mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat oder
- in den letzten fünf Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind lebt oder schwerbehindert ist.
- in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig, geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war und
- Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 noch nicht für eine Dauer von fünf Jahren erbracht worden sind.
Die Einsatzfelder werden von der Agentur für Arbeit jährlich in Abstimmung mit den örtlichen Sozialpartnern festgelegt.
Der Zuschuss beträgt in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent und verringert sich in den folgenden drei Jahren jeweils um 10 % des vom Dienstgebers nach den AVR zu zahlenden Arbeitsentgelts zuzüglich des auf dieser Basis berechneten pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung.
Ist der Arbeitgeber nach einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss nach Satz 1 auf Grundlage des für die vereinbarte Arbeitszeit zu zahlenden Arbeitsentgelts.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer zugewiesenen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die höchstens einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig (§ 161 Abs. 8 SGB II).
Eine Rückzahlung eines geleisteten Lohnkostenzuschusses bei vorzeitiger Beendigung sieht § 16i SGB II nicht vor.
Zu weiteren Einzelheiten der gesetzlichen Regelung im SGB II: www.gesetze-im-internet.de oder www.bmas.de