Strafrechtliche Schweigepflicht: Einbeziehung und Strafbarkeit mitwirkender Personen
Mitwirkende Personen sind Mitarbeiter und externe Dienstleister, die an der Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mitwirken, ohne aber in die eigentliche berufliche Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers eingebunden zu sein.
Mitwirkende Tätigkeiten sind insbesondere: Annahme von Telefonanrufen, Schreibarbeiten, Tätigkeiten im Rechnungswesen, Aktenarchivierung, Einrichtung/Wartung/Änderung informationstechnischer Anlagen.1
- Schweigepflichtige Mitarbeiter haben nun dafür Sorge zu tragen, dass die mitwirkende Person über ihre Pflicht zur Geheimhaltung unterrichtet wird und diese Pflicht nicht verletzt. Unterlassen sie dies, machen auch sie sich strafbar, wenn die mitwirkende Person ein ihr bekannt gewordenes Geheimnis verletzt (§ 203 Abs. 4 Satz 2 StGB).
- Schweigepflichtigen Mitarbeitern wird die Weitergabe und das Zugänglichmachen von anvertrauten Geheimnissen an "mitwirkende Personen" erleichtert, soweit dies für deren Tätigkeit erforderlich ist (§ 203 Abs. 3 StGB). Die Einwilligung der Betroffenen ist nicht mehr erforderlich.
- Mitwirkende Personen machen sich nun strafbar, wenn sie ein Berufsgeheimnis offenbaren, das ihnen bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist
(§ 203 Abs. 4 Satz 1 StGB).
Die gesetzliche Regelung hebt das verfassungsrechtlich begründete Erforderlichkeitsgebot nicht auf: Der Berufsgeheimnisträger darf geschützte Geheimnisse nur preisgeben, soweit dies für die Tätigkeit der mitwirkenden Person erforderlich ist.2
Beispiel: In einer Beratungsstelle darf die Sekretärin Telefonanrufe annehmen sowie Gesprächstermine vereinbaren und dadurch die Namen von potentiellen Klienten erfahren. Die Berater dürfen aber ohne Einwilligung der Betroffenen der Sekretärin keine weiteren Daten mitteilen, insbesondere nicht über Verhalten und Probleme der Betroffenen.
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen, BGBl 2017, 3618
1 BT-Drucksache 18/11936, Seite 22.
2 BT-Drucksache 18/11936, Seite 23.