Sterbegelder und andere Leistungen/Entlastungen im Todesfall
Zum Ausgleich für Bestattungskosten und sonstige Aufwendungen aus Anlass des Todes und zur Überbrückung bis zur Bewilligung von Hinterbliebenen-Renten bzw. anderer Leistungen werden von Sozialleistungsträgern, privaten Versicherungen, Arbeitgebern und betrieblichen Versorgungseinrichtungen im Todesfall Leistungen bzw. Steuerentlastungen gewährt.
Für alle schriftlichen Meldungen und Anträge gilt: Stets eine Kopie anfertigen und per Einschreiben senden.
1. Gesetzliche Rentenversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung zahlt auf Meldung des Todes der Witwe/der Lebenspartnerin mit Beifügung der Sterbeurkunde für die drei Monate, die auf den Sterbemonat folgen, die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe des Rentenanspruchs des verstorbenen Ehepartners/Lebenspartners oder der verstorbenen Ehepartnerin/Lebenspartnerin. Eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet.
Die Meldung wird meist vom Bestatter besorgt.
2. Private Risikolebens- und
Kapitallebensversicherungen
Private Risikolebens- und Kapitallebensversicherungen zahlen nach dem Tod des Versicherten die Versicherungssumme aus.
In der Vergangenheit sind zwischen 1994 und 2007 viele private Lebens- und Rentenversicherungsverträge mit fehlerhaften Widerrufsklauseln abgeschlossen worden.
3. Gesetzliche Unfallversicherung
Anspruch auf ein Sterbegeld und auf Erstattung der Kosten an den Ort der Erstattung besteht, wenn der Tod
- infolge eines Arbeitsunfalls eingetreten ist,
- die Erwerbsfähigkeit infolge einer Berufskrankheit um mindestens 50 Prozent gemindert war und keine andere Todesursache in Betracht kommt.
Das Sterbegeld wird in Höhe eines Siebtels der jährlichen Bezugsgröße (2024: 5.820 Euro) an den Ehegatten bzw. Verwandten gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt (§§ 63, 64 SGB VII).
4. Private Unfallversicherung
Die vereinbarte Todesunfallsumme zahlt die private Unfallversicherung an den Bezugsberechtigten aus, wenn der Versicherte bei einem Unfall stirbt.
5. Öffentlicher oder kirchlicher Dienst
Ehegatten/Abkömmlinge von Arbeitnehmern des öffentlichen bzw. kirchlichen Dienstes erhalten ein Sterbegeld von bis zu drei Monatsgehältern (§ 23 Abs. 3 TVöD; § 18 Beamtenversorgungsgesetz; Anlage 1 Abschnitt XV der AVR-Caritas; § 34 KAVO NRW). Im öffentlichen Dienst wird das Sterbegeld nicht gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis am Todestag ruhte.
6. Gewerbliche Arbeitgeber
Bei Tod eines Arbeitnehmers oder ehemaligen Arbeitnehmers zahlen manche Arbeitgeber der gewerblichen Wirtschaft als freiwillige Sozialleistung über eine betriebliche Sozial- oder Sterbekasse Sterbegelder oder ähnliche Leistungen an die Angehörigen/Erben.
7. Sozialhilfeträger
Der Sozialhilfeträger zahlt gemäß § 74 SGB XII ein Bestattungsgeld an Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII und dem SGB II, wenn diesen die Tragung der Bestattungskosten aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nicht zumutbar ist. Der Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten kann auch nach dem Begräbnis noch geltend gemacht werden.
Übernommen werden die Kosten für ein ortsübliches, einfaches Begräbnis. Für die Art der Bestattung - anonym, Erd-, Feuer-, Seebestattung - ist der Wille des Verstorbenen maßgebend (sehen Sie dazu auch den Beitrag "Bestattungskosten" auf unserer Website).
8. Soziale Entschädigung
Die Träger der Sozialen Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, Kriegsfolgen, Unfällen im Bundesfreiwilligendienst oder von behördlich empfohlenen Impfungen übernehmen die Kosten der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der jährlichen Bezugsgröße. Die Auszahlung erfolgt an die Person, die diese Kosten tatsächlich getragen hat.
Auf das Sterbegeld werden einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck der Übernahme der Kosten der Überführung und Bestattung erbracht werden, beispielsweise die von der Berufsgenossenschaft übernommenen Bestattungskosten.
9. Ausgleichansprüche bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
Kinder/Enkel des Verstorbenen, die durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf, Geschäft oder Pflege über längere Zeit in besonderem Maße dazu beigetragen haben, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten gepflegt wurde, können einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die anderen Miterben haben (§ 2057a BGB).
Voraussetzung für den Anspruch auf Ausgleichszahlung ist, dass der pflegende Angehörige ein Abkömmling und selbst Erbe des Erblassers ist. Die Höhe des Ausgleichsanspruches richtet sich nach der Art und dem Umfang der Pflegeleistungen.