Sozialhilfe für Asylbewerber im offenen Kirchenasyl
Ein im Juni 2015 aus Äthiopien eingereister Asylbewerber begab sich im Juli 2016 in das Kirchenasyl einer Frankfurter Kirchengemeinde, nachdem sein Asylantrag abgelehnt worden war. Die Kirchengemeinde unterrichtetet die Ausländerbehörde über seinen Aufenthaltsort. Im Februar 2017 erhielt er eine Aufenthaltsgestattung. Er erhielt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Nachdem die Stadt seinen Antrag auf analoge Sozialhilfeleistungen abgelehnt hatte, hatte er mit seinem Eilantrag, der vom Sozialgericht abgelehnt wurde, bei dem Landessozialgericht Erfolg: Rechtsmissbrauch liege nicht vor, weil die Ausländerbehörde über den Aufenthaltsort informiert gewesen sei und jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.06.2020 - L 4 AY 5/20 B ER