Sozialdatenschutz: Auswirkungen der Neufassung auf den Datenschutz bei sozialen Dienstleistungen caritativer Einrichtungen
Diese gelten entsprechend für die Verarbeitung von Sozialdaten bei der Erbringung gesundheitlicher und sozialer Hilfen durch caritative Einrichtungen, weil der kirchliche Schutz von Sozialdaten dem staatlichen Schutz mindestens gleichwertig sein muss. Dies ist in der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bestimmt, die in der BRD wie ein Gesetz unmittelbar gilt (Art. 88).
Der Sozialdatenschutz ist im "Gesetz über den kirchlichen Datenschutz" (KDG) nicht berücksichtigt: Das wirkt sich zwar auf die meisten Vorschriften des KDG nicht aus. Jedoch gewährleistet die für die Vertrauenswürdigkeit der Caritas zentrale Regelung in § 6 Abs. 2 KDG über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben worden sind, nicht den besonderen Schutz, der für Sozialdaten gesetzlich vorgeschrieben ist; denn diese Vorschrift ist aus dem Bundesdatenschutzgesetz übernommen (§ 23 ). Sie gilt dort nur für die hoheitliche Tätigkeit der Behörden des Bundes und der Länder, die keine Sozialleistungsträger sind, und lässt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der betroffenen Menschen zu anderen Zwecken zu.
Diese Regelung des Bundesdatenschutzgesetzes gilt nicht für die öffentlichen Sozialleistungsträger, die gesundheitliche oder soziale Hilfen anbieten und leisten. Sie müssen das Sozialgeheimnis wahren und dürfen die (Sozial)Daten der Menschen, die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabe verarbeiten, nur in engen Grenzen zu anderen Zwecken verwenden (§ 67c Abs. 2 - 5 SGB X).
An diesen staatlichen Regelungen müssen sich der kirchliche Gesetzgeber, die caritativen Einrichtungen und deren Mitarbeiter orientieren. Die Verpflichtung zur Wahrung des Sozialgeheimnisses besteht in vielen Bistümern bereits aufgrund der "Anordnung über den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft." Jedoch sind die Sozialdaten, insbesondere die psychosozialen Daten kranker, alter, armer, arbeitsloser, wohnungsloser und straffälliger Menschen, die bei der Caritas Rat und Hilfe suchen, nicht weniger sensibel und schutzbedürftig als die Sozialdaten von Eltern und Kindern. Auch das Kirchliche Gesetzbuch verbietet alle Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, die zu einer sozialen Ausgrenzung führen können (can 220 C.I.C).
Deshalb sind kirchliche Mitarbeiter, die caritative Aufgaben wahrnehmen, grundsätzlich nicht befugt, Sozialdaten zu vertragsfremden Zwecken zu verwenden. Aus dem kirchlichen Auftrag der Caritas lässt sich insbesondere nicht die Befugnis der Mitarbeiter ableiten, sich an der Verfolgung von Straftätern, flüchtigen Verurteilten und unwilligen Bußgeldzahlungspflichtigen aktiv zu beteiligen (so aber § 6 Abs. 2 Buchst.g) KDG).
Ausführliche Erläuterungen finden Sie in unserem Beitrag: "Schutz der Sozialdaten durch caritative Träger und deren Mitarbeiter".