Sozialbestattung und Notbestattung in NRW
Unzumutbar ist die Tragung nicht nur für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern für alle Menschen, deren Einkommen und Vermögen die gesetzlichen Grenzen nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze liegt z. Z. für eine/n Alleinstehende/n bei ca. netto 1.400 Euro monatlich und für ein Ehepaar bei netto ca. 1.800 bis 1.900 Euro, der Vermögensfreibetrag bei 5.000 Euro.
Das Ordnungsamt kann die öffentlich-rechtliche (Not-)Bestattung anordnen, wenn ihm bis zum Ablauf der Bestattungs-/Beisetzungsfrist keine bestattungspflichtigen Angehörigen bekannt werden bzw. diese keine Bestattung vornehmen. Ermittelt es später Erben bzw. zur Bestattung verpflichtete Angehörige, haben diese die Kosten der Notbestattung zu tragen, soweit der Nachlass und/oder Zahlungen aus Anlass des Todes nicht ausreichen. Das Ordnungsamt hat nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht zu prüfen, ob eine unbillige Härte im Sinne des Verwaltungsrechts vorliegt (§ 24 Abs. 2 VO VwVG NRW).
Der Notbestattungspflichtige kann aber beim Sozialamt die Übernahme der Kosten der Notbestattung beantragen. Wird seinem Antrag entsprochen, sind die Kosten der Notbestattung gedeckt.
1 Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 22.07.2015 - 19 A 2438/13, Rn 68ff.