SGB II und SGB XII: Regelbedarfe und persönlicher Schulbedarf 2024
Regelbedarfe
Regelbedarfsstufen |
Monatsbetrag (Mehrbetrag) |
|
1 |
Alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte (Eckregelsatz) |
563 Euro (+ 61) |
2 |
Zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils |
506 Euro (+ 55) |
3 |
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern |
451 Euro (+ 49) |
4 |
Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre |
471 Euro (+ 51) |
5 |
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres |
390 Euro (+ 42) |
6 |
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres |
357 Euro (+ 39) |
Die Regelbedarfsstufen gelten auch im Bereich der Leistungen der sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV sowie im Asylbewerberleistungsgesetz.
Persönlicher Schulbedarf
Die Unterstützung beim persönlichen Schulbedarf erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
Die Beträge für den persönlichen Schulbedarf erhöhen sich ab dem 1. Januar 2024 um etwa zwölf Prozent: im ersten Schulhalbjahr von 116 Euro auf 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr von 58 Euro auf 65 Euro.
Zur persönlichen Schulausstattung gehören neben Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Gebrauch und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenutensilien (wie z. B. Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte, Mappen, Tinte, Radiergummi, Bastelmaterial, Knetmasse).