SGB II: Leistungsminderungen teilweise verfassungswidrig
Sanktionen wegen Verstößen gegen Meldepflichten sind von der Entscheidung nicht erfasst.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht folgende Übergangsregelung für die Sanktionierung von Mitwirkungsverstößen nach § 31 Abs. 1 SGB II verbindlich angeordnet:
- Eine Leistungsminderung muss nicht erfolgen, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Insbesondere kann von einer Minderung abgesehen werden, wenn diese den Zielen des SGB II (z. B. Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Integration in Arbeit) widerspräche.
- Eine Minderung wegen wiederholter Pflichtverletzungen (§ 31a Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II) darf nicht über 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen.
- Leistungsminderungen können zurückgenommen werden, wenn sich die Berechtigten nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen oder die Mitwirkungspflicht erfüllt wird. Die Minderung darf ab diesem Zeitpunkt nicht länger als einen Monat andauern.
Über Rechtsfragen, die sich in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung stellen, wird laufend informiert unter https://tacheles-sozialhilfe.de (Suchwort "Sanktionen").