SGB II/Bürgergeld: Kooperationsplan (ab 1. Juli 2023)
Mit finanziellen Anreizen zur Weiterbildung und dem Bürgergeldbonus soll die berufliche Bildung und die Nachhaltigkeit der Vermittlung in Arbeit gefördert werden.
1. Potentialanalyse und Kooperationsplan
Die Agentur für Arbeit soll zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten von Arbeitslosigkeit betroffenen Person ("Kundin", "Kunde") unverzüglich eine Potentialanalyse erstellen (§ 15 Abs.1 SGB II) und anschließend mit dem Jobcenter einen Kooperationsplan vereinbaren, der die bisherige meist unverständliche mehrseitige Eingliederungsvereinbarung ersetzt.
Der Kooperationsplan soll in vertrauensvoller und partnerschaftlicher Zusammenarbeit erstellt werden. Dadurch würde die oft problematische Beziehung zwischen Betroffenen und Sachbearbeitern neugestaltet.
1.1 Inhalt des Kooperationsplans (§ 15 Abs. 2 SGB II)
Der Kooperationsplan soll in einfacher Sprache nächste Schritte und Ziele am Arbeits- oder Ausbildungsmarkt bis zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt kompakt und übersichtlich festhalten. Das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung sollen festgehalten werden:
- Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, die in Betracht kommen,
- mindestens erforderliche Eigenbemühungen erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und deren Nachweis,
- Teilnahme an einem Integrationskurs oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung,
- Einbeziehung der Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess, beispielsweise bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
- in welche Ausbildung, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll und
- ob ein möglicher Bedarf für Leistungen zur beruflichen oder medizinischen Rehabilitation mit dem Ziel einer entsprechenden Antragstellung in Betracht kommt,
- ob Personen, die mit dem Betroffenen in Bedarfsgemeinschaft leben, beteiligt werden, um Eingliederungshemmnisse zu beseitigen bzw. zu verringern.
Der Betroffene erhält den Kooperationsplan in Textform (schriftlich).
Ein Muster für einen Kooperationsplan finden Sie unter
www.arbeitsagentur.de/datei/muster-kooperationsplan-mit-dem-jobcenter_ba044391.pdf
1.2 Fortschreibung, Überprüfung, Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung von
Absprachen
Der Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben werden (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SGB II).
Die Agentur für Arbeit überprüft regelmäßig, ob die Betroffenen die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen einhalten. Aufforderungen hierzu erfolgen grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung (§ 15 Abs. 5 SGB II). Die Nichteinhaltung von Absprachen beispielsweise über Bewerbungen, Qualifizierungen, Teilnahme an Beratungsgesprächen kann zu Kürzungen des Bürgergeldes führen.
Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, erfolgen Aufforderungen zu erforderlichen Mitwirkungshandlungen mit Rechtsfolgenbelehrung (§ 15 Abs. 6 SGB II).
2. Schlichtungsverfahren (§ 15a SGB II)
Bei Meinungsverschiedenheiten in der Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans kann von beiden Seiten ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden, das spätestens nach vier Wochen endet.
Dazu hat die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger eine Schlichtung unter Hinzuziehung einer bisher unbeteiligten und insofern nicht weisungsgebundenen Person innerhalb oder außerhalb der Dienststelle zu ermöglichen.
In dem Schlichtungsverfahren soll ein gemeinsamer Lösungsvorschlag entwickelt werden. Diesen gemeinsamen Lösungsvorschlag haben die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger zu berücksichtigen.
3. Ganzheitliche Betreuung - "Coaching" - (§ 16k SGB II)
Betroffene mit besonderen psychosozialen Problemlagen, kommunikativen Problemen im Umgang mit Behörden, gesundheitlichen und psychischen Beeinträchtigungen usw. können freiwillig mit einer ganzheitlichen Betreuung unterstützt werden.
Die ganzheitliche Betreuung kann auch aufsuchend erfolgen.
www.arbeitsagentur.de/datei/fachliche-weisung-zu-p-16k-sgb-ii_ba044156.pdf