SGB II: Anspruch auf Jugendbett
Um eine Erstausstattung für Wohnung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich dann, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Ein Jugendbett sei aber nicht vorhanden. Deshalb müssten die Anschaffungskosten vom Jobcenter übernommen werden.
Allerdings bezweifelte das Gericht die Angemessenheit des von der Mutter entrichteten Kaufpreises von 272 Euro für ein Jugendbett mit Lattenrost. Insoweit verwies es den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurück, das gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur Anschaffungskosten "im unteren Segment des Einrichtungsniveaus" für angemessen halten wird.
- www.bundessozialgericht.de/Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R