Sexueller Missbrauch: Haftung des Erzbistums für Fehlverhalten eines verstorbenen Geistlichen
Das Schmerzensgeld wurde nicht in der beantragten Höhe von 750.000, sondern von 300.000 Euro zuerkannt, weil seine Persönlichkeit "zweifellos massiv verletzt, aber nicht zerstört” worden sei. Außerdem sei dem Kläger jeder materielle Schaden zu ersetzen, der ihm in der Zukunft noch entsteht. Das Urteil betrifft einen ungewöhnlichen Fall. Aus ihm lässt sich nicht ableiten, wie andere Gerichte das Schmerzensgeld bemessen werden.
Ob die Haftung des Erzbistums aus den Vorschriften über die Amtshaftung in § 839 BGB, die für Behörden mit hoheitlichen Befugnissen gilt, abgeleitet werden kann, ist recht fraglich, aber für das Ergebnis nicht entscheidend; denn bei Anwendung des Privatrechts auf den priesterlichen Missbrauch würde das Erzbistum nach den Vorschriften des BGB in demselben Umfang haften (§§ 89, 31 BGB).
Auch die privatrechtlich als e. V. bzw. GmbH organisierten Caritas-Rechtsträger haften nach § 31 BGB für ihre satzungsmäßigen Vertreter sowie nach §§ 276/278 BGB für jedes Fehlverhalten ihrer Mitarbeitenden, wenn das Missbrauchsopfer als Patient, Bewohner oder Ratsuchender in einer vertraglichen oder vertragsähnlichen Beziehung zum Träger gestanden hat.
Stets haftet der Täter auch persönlich mit seinem gesamten Vermögen wegen unerlaubter Handlung (§ 823 BGB).