Schweigepflicht der Ärzte: Befugnis zum interkollegialen Informationsaustausch bei Kindeswohlgefährdung
Ärztinnen und Ärzte sind nun zum Informationsaustauch mit Ärztinnen und Ärzten befugt, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind. Sie sind in diesem Fall nicht mehr aufgrund ihrer Schweigepflicht nach § 203 StGB verpflichtet, im Einzelfall abzuwägen, ob der Verdacht "dringend" oder "schwerwiegend" ist bzw. die Einwilligung der Eltern oder Kinder einzuholen, die sich ihnen anvertraut haben.