Schulpflicht: Wiederholte Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld u. Ersatzzwangshaft wegen Verletzung der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht
Unterbleibt der fristgerechte Nachweis des Schulbesuchs, wird ein Zwangsgeld von beispielsweise 2.500 Euro je Elternteil, bei weiterem Fernbleiben von 5.000 Euro für jeden Elternteil angedroht und festgesetzt (§ 41 Abs. 5 Schulgesetz NRW).
Das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht NRW haben diese Verwaltungspraxis als rechtmäßig anerkannt.
Ein betroffenes Ehepaar hat eine Ordnungsverfügung des Schulamts und die gerichtlichen Entscheidungen ins Internet gestellt: