Schadenshaftung wegen fahrlässig verursachter Corona-Erkrankung
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 14.02.2022 - 4 Sa 457/21
Der Geschäftsführer eines Arbeitgebers verletzt die gegenüber einer Mitarbeiterin bestehende Fürsorgepflicht, wenn er trotz Erkältungssymptomen mit einer Mitarbeiterin mehrere Auswärtstermine ohne Schutzmaske im PKW wahrnimmt, und einige Tage später positiv auf Corona getestet wird.
Musste die Mitarbeiterin wegen ihrer Fahrten mit dem infizierten Geschäftsführer in Quarantäne bleiben und ihre Hochzeit zum geplanten Termin absagen, ist der Arbeitgeber zum Ersatz des Ausfallschadens in Höhe von 5.000 Euro verpflichtet.
Anmerkung: Das Urteil bezieht sich auf die Haftung des Arbeitgebers für einen Vermögensschaden. Ein gesundheitlicher Schaden würde in diesem Fall vermutlich von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.
Auch für Arbeitnehmer, die trotz Erkältungssymptomen ohne negativen Coronatest arbeiten, besteht das Risiko einer Haftung auf Schadensersatz wegen fahrlässiger Schädigung der Gesundheit, wenn sie einen Kunden, Bewohner oder sonstigen Dritten anstecken. Der Schadensersatz umfasst in diesem Fall auch die Kosten der medizinischen Versorgung und den Verdienstausfall. Im Fall einer Long COVID-Infektion können sich dadurch erhebliche Zahlungsverpflichtungen ergeben.