Rundfunkbeitrag
Übersicht
1. Rundfunkbeitrag
2. Beitragsschuldner
3. Wohnung
4. Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
4.1 Befreiungen von der Beitragspflicht
4.2 Ermäßigung des Beitrags für wesentlich sehbehinderte und hörgeschädigte
Menschen
4.3 Drittwirkung der Ermäßigung/Befreiung
4.4 Antragsstellung
4.5 Beginn und Ende der Beitragsbefreiung oder -ermäßigung
4.6 Härtefälle
5. Auskunftspflicht
1. Rundfunkbeitrag (§ 2)
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag
zu entrichten:
Der Beitrag für die Wohnung deckt sämtliche in der Wohnung vorhandenen Hörfunkgeräte, Fernseher, Computer und die privaten Autoradios aller Bewohner der Wohnung ab.
Die Beitragspflicht besteht auch, wenn in der Wohnung kein Radio, kein Fernseher und
kein Computer vorhanden sind.
Der Einzug des Rundfunksbeitrags erfolgt durch den "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice".
2. Wohnung (§ 3)
Alle volljährigen Bewohner einer Wohnung sind Beitragsschuldner. Sie müssen sich darüber verständigen, wer die Anmeldung für die Wohnung vornimmt (siehe Abschnitt 3). Wird der Rundfunkbeitrag nicht gezahlt, kann jeder volljährige Bewohner zur Zahlung herangezogen werden (Haftung als Gesamtschuldner).
Bewohner sind die Inhaber einer Wohnung. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
- dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
- im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
3. Wohnung
Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
- zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
- durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Wohnungen sind auch:
- Zweit- und Nebenwohnungen,
- privat genutzte Ferienwohnungen.
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Wohnung im Sinne des Melderechts ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden (§ 15 Meldegesetz NRW).
Beitragsfrei sind Gartenlauben, aber nur solche in Kleingartenanlagen mit Gemeinschaftseinrichtungen nach § 3 Absatz 2 Bundeskleingartengesetz, die nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind und auch nicht dazu genutzt werden. Beitragsfrei sind auch Gartenlauben in Kleingartenanlagen, die größer als 24 Quadratmeter sind, wenn sie nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind.
Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
- Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Unterkünfte für Asylbewerber, Internate, Kasernen,
- Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
- Patientenzimmer in Krankenhäusern,
- Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
- Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.
4. Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise,
Verjährung (§ 7)
Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Jeder Wohnungsinhaber muss sich von sich aus bei der zuständigen Landesrundrundfunkanstalt anmelden und Änderungen seiner Daten mitteilen.
In Wohngemeinschaften gilt dies nicht, wenn bereits ein anderer Mitbewohner bzw. andere Mitbewohnerin angemeldet und Beitragsschuldner ist.
Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitgeteilt wird.
Der Rundfunkbeitrag ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
Die Verjährung der Beitragsforderung tritt regelmäßig nach drei Jahren ein (§ 195 BGB).
4.1 Befreiungen von der Beitragspflicht (§ 4 Absatz 1)
Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende Personen befreit:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
- Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen,
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder
c) Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches, - Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetz-buches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungs-gesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,
- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichs-gesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetz-buches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben, und
- taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches.
4.2 Ermäßigung des Beitrags für wesentlich sehbehinderte und
hörgeschädigte Menschen (§ 4 Absatz 2)
Ermäßigt auf ein Drittel (= 5,99 Euro) wird der Rundfunkbeitrag auf Antrag für folgende Personen:
- blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung,
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 von Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Beziehen diese Personen eine Sozialleistung nach § 4 Absatz 1, werden sie auf Antrag von der Beitragspflicht befreit.
4.3 Drittwirkung der Ermäßigung/Befreiung (§ 4 Absatz 3)
Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung
- auf dessen Ehegatten,
- auf den eingetragenen Lebenspartner und
- auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach § 4 Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.
4.4 Antragsstellung
Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist von einem volljährigen Bewohner der Wohnung schriftlich
bei dem "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" zu stellen.
Antragsformulare sind bei Städten und Gemeinden erhältlich. Es ist auch möglich, ein Antragsformular
online auszufüllen und auszudrucken:
https://www.rundfunkbeitrag.de/anmelden_und_aendern/antrag_auf_befreiung/
Dem Antrag sind die entsprechenden Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung beizufügen:
- Letzter Bewilligungsbescheid im Original oder in beglaubigter Kopie zum Nachweis des Bezugs von Sozialleistungen,
- aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" oder eine Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des "RF-Merkzeichens" zum Nachweis der Behinderung,
- ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der Taubblindheit.
Bescheinigungen der Behörde oder des Leistungsträgers werden von dem "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" grundsätzlich nicht zurückgesandt. Deshalb ist es zweckmäßig, eine amtlich beglaubigt Kopie der Bescheinigung bzw. des Bewilligungsbescheids einzureichen..
Beglaubigungen werden von der Behörde, die die Leistung gewährt, und den Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, vorgenommen (z. B. Agenturen für Arbeit, Sozialämter, Ämter für Ausbildungsförderung, Stadt- oder Gemeindeverwaltungen).
Wird der Bewilligungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis dem Antrag beigefügt, sollte er mit dem Wort "Original - bitte zurücksenden" gekennzeichnet werden. Falls diese Kennzeichnung fehlt, besteht das Risiko, dass er - wie andere bei dem "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" eingehende Post - nach der digitalen Archivierung vernichtet wird.
4.5 Beginn und Ende der Beitragsbefreiung oder -ermäßigung
(§ 4 Absätze 4 und 5)
Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird.
Beispiel: Werden SGB II-Leistungen mit Bescheid vom 15. Dezember ab dem 1. Januar des folgenden Jahres bewilligt, muss der Antrag spätestens am 14. Februar des folgenden Jahres beim Beitragsservice eingehen.
Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Die Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültig-keitsdauer des Bescheids befristet.
Ist der Bescheid unbefristet, so kann die Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.
Wird der Bescheid unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen, so endet die Befreiung oder Ermäßigung zum selben Zeitpunkt. Derartige Umstände sind vom Beitragsschuldner unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.
Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.
Beispiel: Wird der Auszug aus einer Wohnung nicht angezeigt, besteht die Beitragspflicht fort.
Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen (§ 8 Abs. 6):
- Datum des Endes des Innehabens der Wohnung,
- der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt (z. B. Beendigung des Mietverhältnisses) und
- die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.
4.6 Härtefälle (§ 4 Absatz 6)
Ist eine Beitragsbefreiung nach § 4 Absatz 1 ausgeschlossen, hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.
Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Absatz 1 in einem von der zuständigen Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.
Im Übrigen setzt nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein besonderer Härtefall eine "atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation" voraus.1
Das OVG NRW hat einen Härtefall angenommen, wenn der Beitragsschuldner auf andere Weise als durch Bewilligungsbescheide nachweisen kann, dass sein Einkommen niedriger als sein Sozialhilfesatz ist.2
Auch persönliche Gründe können berücksichtigt werden.
Beispiel: Eine Frau mit lebensbedrohlicher Magersucht und krankheitswerter Abwehrhaltung will nicht, dass nach Beantragung von Sozialhilfe bei ihren Eltern Rückgriff genommen werden könnte und diese so wieder mittelbaren Einfluss auf ihr Leben bekämen.3
5. Auskunftspflicht
Die Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner umfangreiche Auskunft über die für die Beitragspflicht erheblichen Daten verlangen.
Falsche Angaben und vorsätzliches oder fahrlässiges Nichtzahlen können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Der Beitragsservice durften und dürfen auch zukünftig keinen Zutritt zu Wohnungen verlangen.
1 BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34.10, NVwZ-RR
2 OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2013 - 16 E 137/13w, www.justiz.nrw.de
3 OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2009 ‑ 16 A 2557/08, www.justiz.nrw.de
Die vollständige Regelung des Rundfunkbeitrags im Rundfunkbetragsstaatsvertrag ist hier zu finden!
Der Beitrag wurde im September 2014 umfangreich aktualisiert und weicht daher inhaltlich von der gedruckten Fassung der Ausgabe 1/2013 (Januar 2013) des Recht-Informationsdienstes ab.