Qualifizierungschancengesetz: Qualifizierung für eine künftige andere Tätigkeit
Das Gesetz soll "dazu beitragen, frühzeitig und präventiv die Beschäftigungsfähigkeit der oder des Einzelnen zu verbessern, präventiv dem Eintritt und der Verfestigung von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken sowie Anpassungs- und Qualifizierungsbedarfe dem Betrieb transparent zu machen."
In caritativen Einrichtungen könnten die Fördermöglichkeiten insbesondere für Mitarbeiter in Tätigkeiten genutzt werden, bei denen eine alters- oder krankheitsbedingte Leistungsminderung bereits eingetreten bzw. zu erwarten ist.
Eine volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten durch die Arbeitsagentur setzt nach § 82 SGB III voraus, dass
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Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
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der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegt,
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die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat,
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die Maßnahme außerhalb des Betriebes oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb, dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr als 160 Stunden dauert,
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die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Der Dienstgeber hat sich in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten zu beteiligen: Bei Unternehmen zwischen zehn und 250 Beschäftigten in Höhe von mindestens 50 Prozent der Kosten, bei 250 bis 2500 Beschäftigten mindestens 75 Prozent der Kosten und bei 2500 Mitarbeitern oder mehr mindestens 85 Prozent.