Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe der Handakten
Rechtanwälte müssen durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung ihrer Aufträge geben können. Sie haben die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren (§ 50 Bundesrechtsanwaltsordnung).
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet ist, seinem Mandanten auf Verlangen die gesamte Handakte herauszugeben. Die Herausgabepflicht umfasst auch alle Dokumente und Kopien, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat.
Der Rechtsanwalt darf die Herausgabe nur mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten verweigern. In diesem Fall hat er seine Weigerung durch konkrete Tatsachen nachvollziehbar zu begründen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Mai 2018 - IX ZR 243/17