Pflegeversicherung: Anspruch gehbehinderter Menschen auf elektronische Treppensteighilfe
Der Kläger ist 81 Jahre alt, nahezu erblindet, beidseitig beinamputiert und deshalb pflegebedürftig (Pflegestufe III). Seine Krankenkasse hat ihn mit einem mechanischen Rollstuhl versorgt, mit dem er aber seine in der ersten Etage eines Mehrfamilienhauses gelegene Mietwohnung nicht verlassen kann, weil in dem Haus kein Aufzug vorhanden ist. Seinen Antrag auf eine Treppensteighilfe hat sie abgelehnt, weil sie nicht für Hilfsmittel aufzukommen habe, die ein Versicherter nur wegen seiner besonderen Wohnsituation benötige: bei ebenerdig gelegenen Wohnungen seien Treppenlifte aber nicht erforderlich.
Treppen sind für viele Rollstuhlfahrer ein unüberwindliches Hindernis. Deshalb besteht oft der Wunsch nach Ausstattung mit einer mobilen elektrisch betriebenen Treppensteighilfe, um mit Unterstützung einer Pflegeperson im Rollstuhl sitzend Treppen überwinden zu können.
Denn um von der Wohnung nach draußen zu kommen oder von dort zurückzukehren, ist nur noch die Unterstützung durch eine Pflegeperson und nicht mehr, wie bisher, durch zwei Kräfte nötig.
Für pflegebedürftige Versicherte, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, stellt eine Treppensteighilfe deshalb ein Pflegehilfsmittel dar, weil mit ihrer Hilfe eine selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglicht wird.
Über einen Antrag auf ein Pflegehilfsmittel mit doppelter Funktion, nämlich Behinderungsausgleich einerseits und Pflegeerleichterung bzw. die Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung andererseits, entscheidet nach der gesetzlichen Regelung der Leistungsträger, bei dem der Leistungsantrag gestellt worden ist, also entweder die Pflegekasse oder die Krankenkasse (§ 40 Abs. 5 Satz 1 SGB XI).
Bundessozialgericht, Urteil vom 16.07.2014 - B 3 KR 1/14 R