Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
Die Untergrenzen werden als maximale Anzahl von Patienten pro Pflegekraft festgelegt. Dabei wird zwischen Tag- und Nachtschichten unterschieden. Die Personaluntergrenzen gelten für folgende Krankenhausbereiche:
- Intensivmedizin: Tagschicht maximal 2,5 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 3,5 Patienten pro Pflegekraft
- Geriatrie: Tagschicht 10 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 20 Patienten pro Pflegekraft
- Unfallchirurgie: Tagschicht 10 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 20 Patienten pro Pflegekraft
- Kardiologie: Tagschicht 12 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 24 Patienten pro Pflegekraft
Festgelegt wird auch, welchen Grenzwert der Anteil von Pflegehilfskräften jeweils nicht überschreiten darf, damit ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.
Krankenhäuser müssen für die einzelnen Monate Durchschnittswerte der Personalbesetzung ermitteln, die von unabhängigen Wirtschaftsprüfern oder Buchprüfern zu bestätigen sind. Unterschreiten sie die Untergrenzen, werden ihre Vergütungen gekürzt.
BGBl I 2018, 1632