Pfändungsgrenzen: Erhöhung ab 1. Juli 2023
Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten beträgt zukünftig 1.402,28 Euro (bisher: 1.330,16 Euro). Für die erste weitere unterhaltsberechtigte Person steigt der Freibetrag um 527,86 Euro (bisher: 500,62 Euro), für die zweite bis zur fünften unterhaltsberechtigten Person jeweils um 294,02 Euro.
Der Nettoverdienst, der 4.300 Euro übersteigt, darf unabhängig von der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen gepfändet werden.
Die Pfändungsgrenzen sind von Arbeitgebern auch zu beachten, wenn sie z. B. Ansprüche auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt haben bzw. Schadensersatz vom Arbeitnehmer verlangen können
(§ 394 BGB). Unpfändbarer Arbeitslohn darf nicht für Sachbezüge, beispielsweise für das Leasing von Fahrrädern oder Kraftfahrzeugen eingesetzt werden (§ 107 Abs, 2 Satz 5 GewO).
www.gesetze-im-internet.de/pf_ndfreigrbek_2023/BJNR04F0A0023.html