Opferrechte und Opferschutz nach der Straftat
Besteht keine akute Gefahrenlage mehr, sind insbesondere bei Gewalttaten (Vergewaltigung, körperliche Misshandlung, K.O.-Tropfen) die Verletzungen baldmöglichst von einem Arzt zu attestieren.
Opfer von Straftaten sind als Zeugen zur Mitwirkung am Strafverfahren verpflichtet und können dadurch psychisch stark belastet werden.
Sie sind nicht verpflichtet, die Straftat anzuzeigen und können deshalb beispielsweise von einer Strafanzeige absehen, wenn der Täter der Familie des Opfers angehört und zu befürchten ist, dass ein öffentliches Strafverfahren zur sozialen Ausgrenzung der gesamten Familie führen wird.
Unter www.odabs.org/informationen sind Unterstützungsangebote für Betroffene von Straftaten in der Region zu finden. Durch einen Filter werden auf die konkrete Situation passende Einrichtungen angezeigt.
1. Strafanzeige
Eine Einsatzzentrale der Polizei kann rund um die Uhr telefonisch unter der Notrufnummer 110 erreicht werden. Sie muss eine Anzeige aufnehmen, wenn es nach ihrer Einschätzung zu einer strafbaren Handlung gekommen ist.
Gehörlose und Gehörbehinderte haben die Möglichkeit, mit einem Notfall-Fax unter ihrer zuständigen Notfall-Telefax-Rufnummer einen Notruf abzusetzen (www.notfall-telefax112.de/notfall-telefax-verzeichnis.html).
Die Polizei wird die Gefahr prüfen und alle sinnvollen Maßnahmen einleiten, um die Gefährdung zu beseitigen und weitere Straftaten zu verhindern.
2. Polizeiliche Maßnahmen gegen gewalttätige
Personen
Die Polizei kann eine gewalttätige Person festnehmen oder sie eines Ortes verweisen. Findet Gewalt in Wohnungen statt, kann sie eine gewaltbereite oder gewalttätige Person aus der Wohnung verweisen und ein Betretungsverbot oder Rückkehrverbot aussprechen.
3. Familiengerichtliche Maßnahmen gegen gewalttätige
Personen
Das zuständige Familiengericht/Amtsgericht kann bei akuter Gefährdung durch Sofortentscheidung (Einstweilige Verfügung) dem Gefährder die weitere Kontaktaufnahme verbieten oder andere sichernde Maßnahmen anordnen.
Anträge auf einstweilige Verfügungen können schriftlich oder mündlich bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts gestellt werden.
Weitere Erläuterungen finden Sie im Beitrag "Opferrecht" des Recht-Informationsdienstes.