Opfer von Straftaten: Anspruch auf Auskünfte über den Gefangenen
- Opfern wird auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Inhaftierung und deren Beendigung, die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen, opferbezogene Weisungen und die Unterbringung im offenen Vollzug erteilt, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der/des Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt.
- Besteht auf Grund einer Flucht einer oder eines Gefangenen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben, ergeht eine Mitteilung nach Absatz 1 auch ohne Antrag.
- Opfern und anderen Anspruchsberechtigten können auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse der Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend.
- Besteht Anlass zu der Besorgnis, dass die Offenlegung von Lebensumständen der Antragstellerinnen und Antragsteller deren Leib oder Leben gefährdet, kann die Offenlegung gegenüber den Gefangenen unterbleiben. Die Mitteilung der Anschrift der Antragstellerinnen und Antragsteller an die Gefangenen bedarf der Einwilligung.
Opfer, die sich an die Anstalten wenden, sind in geeigneter Form auf ihre Auskunftsrechte hinzuweisen.
§ 16 Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW