Nichtraucherschutzgesetz NRW: Kein Verbot von E-Zigaretten
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat entschieden, dass Rauchverbote, die auf dem Nichtraucherschutzgesetz NRW beruhen, nicht für den Gebrauch von E-Zigaretten gelten (siehe Beitrag "Nichtraucherschutz in kirchlich-caritativen Einrichtungen in NRW" im Recht-Informationsdienst 2/2013); denn beim Gebrauch einer E-Zigarette würde kein Rauch eingeatmet, der beim Verbrennen von Tabak entstehe. Beim Gebrauch der E-Zigarette werde eine Flüssigkeit verdampft, die Nikotin enthalten könne, aber nicht zum Rauchen bestimmt sei. Zudem diene das NiSchG allein dem Schutz vor Gefahren des Passivrauchens. Die Gefährlichkeit einer E-Zigarette für "Passivdampfer" sei bisher nicht nachgewiesen.
Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 04.11.2014 - 4 A 775/14
Wenn und soweit der Gebrauch von E-Zigaretten aus anderen Gründen bedenklich ist, beispielsweise aus pädagogischen Gründen oder wegen Beeinträchtigung der Arbeitsleistung, kann der Träger einer Einrichtung aufgrund seines Hausrechts bzw. der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts den Gebrauch von E-Zigaretten verbieten beispielsweise in Einrichtungen der Jugendhilfe.
Der Bundesrat hat in einer Entschließung vom 19. September 2014 die Bundesregierung aufgefordert, die bestehenden Jugendschutz-Regelungen im Zusammenhang mit E-Zigaretten und E-Shishas zu überprüfen, vorhandene wissenschaftliche Daten zu sichten und zu bewerten, ob und in welchem Maße E-Zigaretten und E-Shishas mit und ohne Nikotin gesundheitsschädlich sein können (BR-Drs. 304/14 (B)).