Nebenberufliche gemeinnützige Tätigkeit "Übungsleiterpauschale"
Beispiel: Ein Altenheim zahlt einer alleinerziehenden Frau, die Bewohnerinnen bei Arztbesuchen regelmäßig unterstützt und begleitet, monatlich 250 Euro.
Das Heim hat weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt, die von der Mitarbeiterin bezogen wird, wird nicht gekürzt, weil ein Hinzuverdienst bis in Höhe von 250 Euro monatlich anrechnungsfrei bleibt.
Die Steuer- und Beitragsfreiheit des Jahresbetrags von 3.000 Euro setzt im Einzelnen voraus:
- Es muss sich um eine begünstigte Tätigkeit handeln (siehe Abschnitt 1).
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden (siehe Abschnitt 2).
- Die Tätigkeit muss im Dienst einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden (siehe Abschnitt 3).
1. Begünstigte Tätigkeiten1
Die Steuer- und Beitragsfreiheit gilt für nebenberufliche Tätigkeiten in drei Bereichen:
- Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit,
- künstlerische Tätigkeiten,
- Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Nicht begünstigt nach § 3 Nr. 26 EStG sind die ehrenamtlichen Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitern in der Verwaltung, die Tätigkeiten von Reinigungskräften und Hauswirtschaftern, Hausmeistern und Handwerkern in gemeinnützigen Einrichtungen. Für diese Tätigkeiten kommt die "Ehrenamtspauschale" mit dem niedrigeren Freibetrag von 800 Euro in Betracht (§ 3 Nr. 26a EstG; sehen Sie hierzu den Beitrag "'Ehrenamtspauschale' für nebenberufliche gemeinnützige Tätigkeit ab 2021").
1.1 Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer usw.
Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass sie im persönlichen Kontakt Einfluss auf andere Menschen nehmen, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern.
Begünstigt sind u. a. folgende Tätigkeiten:
- Erzieherische und betreuende Tätigkeiten jeder Art zum Beispiel in Kindergärten, Kinderheimen, Jugendgruppen, in Hilfen zur Erziehung nach dem Kinder- und Jugendhilferecht, als Betreuer bei Ferienmaßnahmen, Schulwegbegleiter.
- Beratung von Eltern in Fragen der Erziehung zum Beispiel durch Erziehungsberatung oder Mütterberatung.
- Ärztliche Versorgung kranker Menschen.2
- Betreuende Tätigkeiten für ältere, demenzkranke oder behinderte Menschen in Heimen und in Privathaushalten: Begleitung bei Spaziergängen, Freizeitbeschäftigung, Vorlesen, Singen, Unterstützung bei Kontakten mit Verwandten, Bekannten und Behörden, Hilfe bei Alltagskonflikten.
- Fahrer und Beifahrer im Behindertentransport erhalten den Freibetrag für jeweils 50 Prozent ihrer Vergütung, da ihre Tätigkeit in der Regel zu gleichen Teilen auf das Fahren des Behindertenfahrzeugs und die Betreuung behinderter Menschen entfällt.
- Tätigkeiten als Übungsleiter oder Ausbilder zum Beispiel als Bewegungstrainer im Kinder-/Altenheim, als Vermittler von Kenntnissen der deutschen Sprache an Migranten oder von Computerkenntnissen an Alleinerziehende, Chorleiter, Dirigenten.
- Lehr- und Vortragstätigkeit zur Ausbildung und Fortbildung, beispielsweise zur Information über neue Software, Supervision, Leitung von Arbeitsgemeinschaften zum fachlichen Erfahrungsaustauch, Unterrichtung von Auszubildenden in einrichtungsinternen Schulen, Sprach-, Schwimm- und Musikunterricht.3
1.2 Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, ehrenamtliche
rechtliche Betreuung und Vormundschaft
- Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen zum Beispiel in ambulanten Pflegediensten oder in der stationären Pflege in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen in Form der Grund- und Behandlungspflege.
Hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten, die außerhalb von Einrichtungen für alte oder behinderte Menschen erbracht werden (z. B. Reinigung der Wohnung, Kochen, Einkaufen, Erledigung von Schriftverkehr). Ein Zusammenhang mit körperlicher Pflege ist nicht erforderlich.
Auch wenn keine körperliche Pflege erbracht wird, erkennt die Finanzverwaltung als Pflege u. a. an: Hilfen bei häuslichen Verrichtungen wie Putzen, Waschen und Kochen, die Unterstützung beim Schriftverkehr, die Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung, Hilfe in Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste und sonstige Hilfen nach § 71 SGB XII (R 3.26 Abs. 1 Satz 4 LStR).
Weitere Beispiele: Beratung und Hilfe in allen altersbedingten Schwierigkeiten, Fahrdienste für ältere Menschen zur Teilnahme an Gottesdiensten, geselligen, bildenden oder kulturellen Veranstaltungen und zum Besuch von Verwandten und Bekannten.
Vergütungen an Helfer des Mahlzeitendienstes sind nicht nach § 3 Nr. 26 EstG begünstigt, weil die Lieferung einer Mahlzeit für die Annahme einer Pflegeleistung nicht ausreicht. Auch Helfer, die Blut- und Organtransportfahrten durchführen/unterstützen, erbringen keine Pflegeleistung. In diesen Fällen kann aber die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden, sofern diese Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird (siehe Abschnitt 2).
Patientenfürsprecher, Mitglieder des Heimbeirats usw. haben die Interessen der Patienten/Bewohner gegenüber dem Krankenhaus/Altenheim zu vertreten. Diese Tätigkeit stellt keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen dar. § 3 Nr. 26 EstG ist nicht anwendbar. - Tätigkeiten im Rettungsdienst: Rettungssanitäter und -schwimmer sowie Notärzte, Kriseninterventionspersonen, Einsatzleiter und organisierte Helfer am Unfallort, die Ersthilfe leisten, sind sämtlich als "Pfleger" begünstigt.
Ihre Einnahmen sind nicht mehr in solche aus Rettungseinsätzen und solche aus Bereitschaftszeiten aufzuteilen. - Aufwandsentschädigungen nach § 1835 BGB für ehrenamtliche rechtliche Betreuer (§§ 1896 BGB), für ehrenamtlich tätige Vormünder (§§ 1773 BGB) und ehrenamtliche Pfleger (§§ 1909 ff. BGB) bzw. nach §§ 158c und 277 FamFG für ehrenamtliche Verfahrenspfleger sind einkommensteuerfrei, soweit sie zusammen mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EstG den Freibetrag von 3.000 Euro nicht überschreiten (§ 3 Nr 26b EstG).
Der Freibetrag gilt aber nur, wenn und soweit durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu dem betreuten Menschen ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements erfüllt wird.
1.3 Künstlerische Tätigkeiten
Eine künstlerische Tätigkeit besteht in einer eigenschöpferischen Leistung, "in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht" (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz).4
Unter Hinweis auf diese gesetzliche Regelung geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass bei den im kirchlichen Bereich eingesetzten Organisten eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht wird.5 Entsprechend ist beim Musizieren, bei szenischen Darbietungen oder Lesungen in caritativen Einrichtungen davon auszugehen, dass es sich in der Regel um "künstlerische Tätigkeiten" im Sinne des Gesetzes handelt, wenn professionell tätige bzw. ausgebildete Personen sie ausführen, beispielsweise Absolventen von Musikhochschulen.
Hobbymusiker und Laienschauspieler werden häufig dieses Niveau nicht erreichen. Falls sie aber beispielsweise alte Menschen einbeziehen, persönlich ansprechen und zum Mitsingen, Mittanzen oder Mitbewegen aktivieren, kann eine betreuende und aus diesem Grund begünstigte Tätigkeit vorliegen.
2. Nebenberufliche Tätigkeit
Die Steuerbefreiung gilt nur für eine nebenberufliche Tätigkeit. Nebenberuflich ist jede Tätigkeit, die neben einer Haupttätigkeit ausgeübt wird.6
Die Haupttätigkeit ist die zeitlich überwiegende Tätigkeit. Sie kann im Arbeitsverhältnis, als Freiberufler/selbständiger Unternehmer oder in der Familie (Haushaltsführung und Kindererziehung) ausgeübt werden.
2.1 Arten der nebenberuflichen Tätigkeit
Nebenberuflich können auch Personen tätig sein, die nicht erwerbstätig sind, zum Beispiel Hausfrauen, Studenten, Rentner oder Arbeitslose. Deshalb kann die Nebentätigkeit - je nach Vereinbarung oder tatsächlicher Durchführung - eine
- selbständige Tätigkeit,
- entgeltpflichtige Arbeitnehmertätigkeit, für die das kirchliche und das staatliche Arbeitsrecht gilt oder
- ehrenamtliche Tätigkeit sein. Ehrenamtlich ist eine Tätigkeit, wenn nur tatsächlich entstandener Aufwand ersetzt und allenfalls ein untertariflicher Lohn vom Ehrenamtler (erwartet) gezahlt wird.
Beispiel: Ein Rentner fährt Heimbewohner mit seinem PKW auf Abruf zu Arztpraxen und hilft beim Arztbesuch. Sein Zeitaufwand beträgt ca. 15 Stunden. Vom Heim erhält er einen Anerkennungsbetrag von 100 Euro.
2.2 Drittel-Arbeitszeit-Grenze
Die Steuer- und Beitragsfreiheit ist auf nebenberufliche Tätigkeiten beschränkt, die nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen beispielsweise bis zu 13 Stunden, wenn in der Einrichtung eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden gilt.
Das Drittel ist aber nicht auf die einzelne Woche bezogen, sondern auf das Kalenderjahr (so ausdrücklich R 3.26 Abs. 2 Satz 1 LStR). Deshalb könnte eine nebenberufliche Tätigkeit auch als kurzzeitige Vollzeittätigkeit ausgeübt werden, darf aber dann im Kalenderjahr ein Drittel der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten nicht überschreiten.
Beispiel: Als nebenberuflich im Sinne der Vorschrift ist auch eine Vollzeittätigkeit anzusehen, die sich über vier Kalendermonate im Kalenderjahr erstreckt.
Übt ein Arbeitnehmer mehrere verschiedenartige Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen.
Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind aber zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen.
Beispiel: Teilzeitarbeit als Krankenschwester von jeweils weniger als dem dritten Teil der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft in mehreren Krankenhäusern.
Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.
Beispiel: Ist eine Mitarbeiterin hauptberuflich als Krankenschwester tätig, kann weder durch den Dienstvertrag noch durch Zusatzvereinbarung bestimmt werden, dass 10 Stunden der wöchentlichen Arbeitszeit als nebenberufliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 gelten sollen.
Die gesetzlichen Regelungen zum "Übungsleiterfreibetrag" bestimmen, dass bis in Höhe des Freibetrags gezahlte Beträge einkommensteuerfrei und beitragsfrei sind.
3. Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke
Das Erfordernis der Förderung gemeinnütziger beziehungsweise kirchlicher Zwecke ist erfüllt, wenn eine begünstigte Tätigkeit für einen kirchlich-caritativen Träger, eine Kirchengemeinde, einen Caritasverband, eine gGmbH oder einen anderen gemeinnützigen Träger ausgeübt wird.
4. Einkommensteuer-/Beitragspflicht
Das Einkommensteuerrecht ist nur anwendbar, wenn die nebenberufliche Tätigkeit mit der Absicht ausgeübt wird, auf Dauer Einkommen zu erzielen.
4.1 Nebenberufliche "Liebhaberei"
Wird die nebenberufliche Tätigkeit uneigennützig ohne die Absicht, Einnahmen zu erzielen, ausgeübt, geht das Finanzamt von einer "Liebhaberei" aus. In diesem Fall sind Einnahmen, die niedriger als die Verluste sind, nicht steuerpflichtig. Werden nur Ausgaben gemacht und entstehen somit nur Verluste, können diese steuerlich nicht geltend gemacht werden (§ 3c Abs. 1 EstG).
Der Übungsleiterfreibetrag hat deshalb für eine ehrenamtliche Tätigkeit, bei der dem Mitarbeiter keine bzw. nur nachgewiesene Aufwendungen erstattet werden bzw. die Aufwendungen die gezahlte Vergütung regelmäßig übersteigen, keine Bedeutung.7
Beispiel: Der ehrenamtliche Mitarbeiter eines Kreiscaritasverbandes legt mit seinem PKW bei seinen häufigen Fahrten zu einer 20 km entfernten Flüchtlingsunterkunft in einem Jahr ca. 1.000 Kilometer zurück. Eine Entschädigung erhält er nicht. Fahrtkosten kann er steuerlich nicht geltend machen.
Der Mitarbeiter kann seine Ausgaben als Spende nur geltend machen, wenn er einen Anspruch auf Erstattung hat, aber auf die Erstattung verzichtet hat (§ 10b Abs. 3 EStG).
4.2 Nebenberufliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen
Hat der Mitarbeiter aber die Absicht, durch seine nebenberufliche selbständige oder unselbständige Arbeit Einnahmen zu erzielen, ist zu beachten:
- Übt der Mitarbeiter die Nebentätigkeit selbständig aus, unterliegt er der Einkommensteuer und ist für die Besteuerung selbst verantwortlich. Er kann den Freibetrag von 3.000 Euro im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Soweit die Aufwendungen allerdings die Einnahmen übersteigen, kann er diese nur abziehen, wenn er auf Dauer nicht selbstlos handeln, sondern Einkünfte erzielen will.
Beispiel: Hat der Mitarbeiter Einnahmen von 3.000 Euro jährlich bei Ausgaben von 3.500 Euro, kann er den Unterschiedsbetrag von 500 Euro als Verlust geltend machen. - Übt der Mitarbeiter die Nebentätigkeit im Arbeitsverhältnis aus, unterliegt er der Lohnsteuer. Deshalb steht ihm - zusätzlich zum Freibetrag von 3.000 Euro - der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro zu, mit dem seine Werbungskosten bis in Höhe des Pauschbetrags abgegolten werden (R 3.26 Abs. 9 Satz 2 LStR).
- Das gilt auch für eine geringfügige Beschäftigung, wenn der Mitarbeiter eine nach § 3 Nr. 26 EstG begünstigte Tätigkeit auszuüben hat. Für den Dienstgeber entfällt in diesem Fall die Pflicht zur Abführung des Minilohn-Pauschalbeitrags in Höhe von ca 35 Prozent des Arbeitsentgelts.
- Ein zusätzlicher Freibetrag für sonstige Einkünfte in Höhe von 256 Euro steht dem Mitarbeiter zu, wenn er Einnahmen erzielt, die nicht einer Tätigkeit als Arbeitnehmer bzw. freier Mitarbeiter zugeordnet werden können (§ 22 Nr. 3 EstG).
Ein Verband schenkt einer Witwe, die eine niedrige Rente bezieht und viele Jahre Migranten in Notsituationen ehrenamtlich begleitet und unterstützt hat, zum 70. Geburtstag ein Fahrrad im Wert von 1.000 Euro.
In diesem Falle wäre zunächst der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 Euro und danach der Freibetrag für sonstige Einkünfte anzuwenden.
Selbständige können die Freibeträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Steht der Mitarbeiter im Arbeitsverhältnis, hat der Arbeitgeber die Freibeträge beim Lohnsteuer-/Beitragsabzug zu berücksichtigen.
1 Lohnsteuer-Richtlinien, R 3.26, S 2337; Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 02.09.2019 -
S 2245 A - 002 - St 29: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/808048/.
2 FAQ-"Corona" (Steuern) des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.12.2020, Abschnitt VI.4.
3 Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.03.2019 - C-449/17, Rn 22.
4 Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.04.2007 - XI R 21/06, Rn 21.
5 Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vvom 02.09.2019 - S 2245 A - 002 - St 29:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/808048/ (Abschnitt 2.18).
6 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 05.02.2020 - L 6 AS 292/18, Abschnitt III.3
7 Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 17/16, Rn 28.