Namensänderung eines Pflegekindes
Oft wird er vom Jugendamt als Amtsvormund gestellt.
Dem Antrag eines Pflegekindes auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeeltern kann von der zuständigen Verwaltungsbehörde (Standesamt) entsprochen werden, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt (§§ 3 und 6 NamÄndG; Nr. 11 und Nr. 42 NamÄndVwV).1
1. Antrag des Jugendamts als Amtsvormund auf
familiengerichtliche Genehmigung des Antrags auf
Änderung des Familiennamens
Der Vormund des Pflegekindes muss die Genehmigung des Familiengerichts einholen, wenn er beabsichtigt, die Änderung des Familiennamens des Pflegekindes zu beantragen (§ 2 Abs. 1 NamÄndG).
In Kindschaftssachen richtet sich die Verpflichtung des Gerichts zur Anhörung von Kindern und Eltern grundsätzlich nach den Regelungen in §§ 159, 160 FamFG
Das Familiengericht soll im Verfahren, welche die Person des Kindes betreffen, beide Eltern persönlich anhören. Personenbezogene Kindschaftssachen sind alle im Katalog des § 151 Nr. 1 bis Nr. 5 FamFG aufgeführten Verfahren, soweit diese die Lebensführung und Lebensstellung eines Kindes und nicht ausschließlich dessen Vermögen betreffen.2
Dagegen kann das Familiengericht von der Anhörung von Kindern, die das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, absehen (§ 2 Abs. 2 NamÄndG).3 Es ist fraglich, ob diese Regelung, die das Kind als direkt und lebenslang Betroffenen nicht beteiligt, der UN-Kinderrechte-Konvention und dem Grundrecht des Kindes aus Art. 2 GG entspricht.
Artikel 12 der UN-Kinderrechtekonvention
Berücksichtigung des Kindeswillens
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Die Träger des beantragten Familiennamens, die dem Kind am nächsten stehen (z. B. Pflegeeltern), sind am Verfahren zu beteiligen (Nr. 11 NamÄndVwV).
1.1 Entscheidung des Familiengerichts
Das Familiengericht darf die Genehmigung der Beantragung der Namensänderung nur dann verweigern, wenn das Gesetz eine Namensänderung untersagen würde oder wenn sich offensichtlich kein Gesichtspunkt finden lasse, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte.4
1.2 Beschwerderecht der Eltern
Genehmigt es die Beantragung der Namensänderung, können beide Eltern gegen solche Entscheidungen Beschwerde einreichen, die unmittelbar in ihre verfassungsrechtlich geschützten Elternrechte eingreifen. Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG schützt ebenso wie das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK das Interesse eines nichtsorgeberechtigten Elternteils an der Beibehaltung der namensmäßigen Übereinstimmung als äußeres Zeichen der persönlichen Bindung zu seinem Kind.
2. Entscheidung der Verwaltungsbehörde
Das Standesamt hat unter Abwägung aller von der Namensführung berührten privaten und öffentlichen Belange zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Name eines in einem dauerhaften Pflegeverhältnis lebenden Pflegekindes dem Familiennamen der Pflegeeltern nach § 3 Abs. 1 NamÄndG anzugleichen, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht bestehen; der Widerspruch der leiblichen Eltern ist jedenfalls dann unerheblich, wenn diese keine Elternverantwortung wahrnehmen.5
Jedoch müssen "legitime Gründe" dafür angegeben werden, weshalb die Pflegeeltern das Kind nicht adoptiert haben, um dadurch einem gemeinsamen Familiennamen der Pflegefamilie zu erreichen; denn nicht über die Adoption der Pflegekinder führt.6
1 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.01.2020 - XII ZB 478/17, Rn 15.
2 Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Rn 29.
3 Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Rn 24.
4 Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 20.10.2014 - 13 WF 914/14, Rn. 12 ff.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 13.02.2013 - 10 UF 189/12, Rn 8.
5 Bundesverwaltungsgericht, Grundsatzurteil vom 24.04.1987 - 7 C 120.86, Rn 13.
6 Oberverwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 09. 09. 2019 - 4 O 25/19, Rn 4.