Namensänderung des Kindes nach Wiederheirat: Einbenennung
- Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen.
Sie können diesem Namen auch einen von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen (z. B. Müller-Schramm). In diesem Falle entfällt ein bereits zuvor vorangestellter oder angefügter Ehename. - Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Über die Ersetzung entscheidet das Familiengericht. Es hat alle Beteiligten persönlich anzuhören. Da ein möglicher Interessengegensatz beim Kind und der Antrag stellenden Mutter gegeben sein könnte, wird immer zu prüfen sein, ob dem Kind ein Verfahrenspfleger an die Seite gestellt werden muss. - Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Die Einwilligung kann nicht ersetzt werden.
Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt (§ 1617c BGB).
Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils
Die Einwilligung des anderen Elternteils kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn sie "zum Wohl des Kindes erforderlich ist". Von der bisher überwiegenden Rechtsprechung wird daraus abgeleitet, dass Ersetzung nur zulässig ist, wenn sich bei umfassender Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen ergibt, dass besondere Umstände vorliegen, die konkrete Schäden für das Kind befürchten lassen.1 Deshalb ist eine Änderung des Familienamen des Kindes grundsätzlich ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und dem Elternteil, dessen Zustimmung ersetzt werden solle, eine tragfähige Beziehung besteht.2
Das gilt besonders dann, wenn der Vater sich um sein Kind gekümmert, durch regelmäßige Kontakte, Unterhaltszahlungen usw. Verantwortung für das Kind gezeigt und eine feste Beziehung zu ihm hergestellt hat.
Nach der Rechtsprechung sind bei der Interessenabwägung u. a. zu berücksichtigen:
- Der Wegfall seines Namens stellt für den betroffenen Elternteil stets einen schwerwiegenden Eingriff dar, der die persönliche Identität berührt.
- Die Beibehaltung des Familiennamens (Namenskontinuität) kann dem Kind helfen, seine Identität zu finden, Individualität zu entwickeln und sein Verhältnis zu anderen zu begreifen und zu fördern.
- Unterschiedliche Familiennamen der Kinder und Eltern sind heute nicht mehr ungewöhnlich.
- Im Freundes- und Bekanntenkreis hat der Familienname kaum eine Bedeutung.
Abgelehnt wurde eine Ersetzung, die aus folgenden Gründen beantragt wird:
- Bloßer Wunsch der Mutter und/oder des Kindes auf Namensgleichheit; denn eine bestehende Namensverschiedenheit kann grundsätzlich jedes Kind im Falle der Wiederverheiratung eines Elternteils treffen.
- Emotionale, sachlich nicht begründbare Abneigung des Kindes gegen den anderen Elternteil.
- Unannehmlichkeiten, Belästigungen und Komplikationen infolge der Namensverschiedenheit mit Behörden, Sparkassen und im privaten Bereich.
- Ausbleiben von Kindesunterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder kein Umgang mit dem anderen Elternteil.
Ersetzt wurde die Einwilligung u. a. in folgenden Fällen:
- Das Kind hat wegen früher Trennung der Eltern keine Beziehung zum anderen Elternteil entwickelt.
- Das Kind leidet, weil es sich wegen der Namensverschiedenheit aus dem neuen Familienverband ausgeschlossen fühlt, in dem Halb- oder Stiefgeschwister den neuen Ehenamen führen.
- er andere Elternteil hat sich seit Jahren nicht um das Kind gekümmert, sein Besuchsrecht nicht wahrgenommen und keinen Unterhalt gezahlt.
- Das Kind leidet unter einer erheblichen seelischen Belastung wegen einer Straftat oder einer anderen Verletzungshandlung des anderen Elternteils (Sexualstraftat, körperliche Misshandlung, gewaltsame Entführung).
Sind die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Einwilligung nicht gegeben, hat das Familiengericht zu prüfen, ob z. B. durch eine einverständliche Bildung eines Doppelnamens gemäß § 1618 Satz 2 BGB, dem Kindeswohl Rechnung getragen werden kann.
Einen Beitrag zur Namensänderung eines Pflegekindes finden Sie hier.
1 Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.04.2020 - 2 WF 14/20;
Anders das Oberlandesgericht Frankfurt: Die Einbenennung ist zulässig, wenn das Kindeswohl sie
erfordert (Beschluss vom 18.12.2019 - 1 UF 140/19, Rn 23-14 m.w.N.)
2 Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 12.11.2019 - Az: 3 UF 145/19.
Der Beitrag wurde im August 2021 im Abschnitt "Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils" geändert und weicht daher von der gedruckten Fassung in der Ausgabe 4/2020 (Oktober 2020) des Recht-Informationsdienstes ab.